Gerichte mit Unternehmen strenger als mit dem Gesetzgeber

(c) Teresa Zötl
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Verständliches Recht? Formulierungen, die sich eng an das Gesetz anlehnen, werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als intransparent kassiert. Über das schwierige Verhältnis zwischen Recht und Sprache.

Graz. Recht und Sprache sind untrennbar miteinander verbunden: Von ganz wenigen Ausnahmen – dem sogenannten Gewohnheitsrecht – abgesehen, werden Normen erst durch ihre Kundmachung in schriftlicher Form allgemeinverbindlich. Gerichtliche Entscheidungen ergehen (zumindest auch) schriftlich; ebenso üblicherweise Bescheide. Vergleichbares gilt für letztwillige Verfügungen und wichtige Verträge. Doch auch sonst muss man sich in aller Regel der Sprache bedienen, wenn man Absprachen trifft, die verbindlich sein sollen. Und überall gilt: Je klarer, desto besser. Dabei sind Begriffe wie „Klarheit“ und „Verständlichkeit“ freilich relativ. So können sehr komplexe Sachverhalte oder Probleme selten mit Hilfe einfacher Sätze so erklärt werden, dass jeder weiß, worum es genau geht. Verschachtelte Sätze in Rechtstexten, die der geübte Jurist womöglich schon beim ersten Lesen versteht, bleiben einem Normalbürger dauerhaft unzugänglich.

Und auch das Fehlen glasklarer Formulierungen hat ganz unterschiedliche Folgen. So trifft den Gesetzgeber grundsätzlich keine Rechtspflicht zu möglichst gut verständlichen Texten. In einem zumindest in Juristenkreisen bereits legendären Erkenntnis zum Notstandshilferecht hat der Verfassungsgerichtshof im Jahre 1990 für die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung wegen weitestgehender Unverständlichkeit die Latte sehr hoch gelegt: Könne nur mit subtiler Sachkenntnis, außerordentlichen methodischen Fähigkeiten und einer gewissen Lust zum Lösen von Denksportaufgaben verstanden werden, welche Anordnungen getroffen werden sollen, sei die Bestimmung nicht mehr verfassungsgemäß.

Gegenüber anderen Sprachbenutzern sind die Gerichte weitaus strenger. So wurden und werden Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Unternehmens sogar dann als intransparent, also unklar und daher unwirksam angesehen, wenn sie sich ganz eng an den Wortlaut des Gesetzes anlehnen. Damit wird in der Sache eine – inhaltlich häufig ganz unbedenkliche – Vertragsklausel zu Lasten des einen Vertragsteils deshalb kassiert, weil sich der Gesetzgeber bei der Texterstellung einer Gesetzesvorschrift nicht um bestmögliche Verständlichkeit gekümmert hat bzw. weil es der Verwender der AGB nicht (deutlich) besser gemacht hat als der Gesetzgeber!

Dass die Verständlichkeit eines Textes nicht nur relativ ist, sondern auch subjektiv unterschiedlich eingeschätzt werden kann, ist zuzugeben. Überdies macht es einen Unterschied, ob sich eine Rechtsnorm unmittelbar an die Bürgerinnen und Bürger richtet, um ihnen Orientierung zu bieten (was etwa für das allgemeine Strafrecht zutrifft), oder ob primär Fachleute Adressaten dieser Normen sind. In jedem Fall aber sollte der Textverständlichkeit ähnlich viel Augenmerk geschenkt werden wie den sachlich-inhaltlichen Aspekten.

Bei welchen Gesetzen bestehen besondere Verständnisschwierigkeiten? Es gibt zwar durchaus sogar eine Vielzahl neuerer Gesetze, die selbst für Juristen sprachlich schwer zugänglich sind: Gründe dafür sind umfangreiche Paragrafen mit vielen Details und Differenzierungen, lange Sätze, zahlreiche Verweise usw. Aus meiner Sicht trifft diese Bewertung beispielweise das Mietrechtsgesetz und manche Steuergesetze. Bei sehr alten Gesetzen kommt – zu Mängeln in der Systematik, Widersprüchen, Lücken und überholten Inhalten – hinzu, dass viele in diesen Texten vorkommende Wörter und Wendungen dem durchschnittlichen Menschen von heute sprachlich schlicht nicht mehr geläufig sind.

Dieses Rechtszugangsproblem hat sich über die Jahrzehnte, in denen ich das Zivilrecht des – mittlerweile über 200 Jahre alten – ABGB unterrichte, dramatisch verschärft: Gelernt wird eigentlich fast nur mehr mit dem Lehrbuch; und auch bei der Arbeit am Fall scheitern viele beim Versuch, Lösungen aus dem Gesetzbuch zu begründen. Nun sind die Sachprobleme des Zivilrechts ohnehin schon vielfältig und anspruchsvoll genug. Dann ist es aber besonders unerfreulich, wenn ein Blick in das Gesetz mehr Verwirrung stiftet als Nutzen bringt.

Einige Beispiele gefällig? §1343 spricht von der „Befestigung“ eines Rechts, meint damit aber nicht etwa das Nageln eines Wertpapiers an die Wand, sondern etwas, was heute als „Besicherung“ oder „Sicherstellung“ bezeichnet wird. §1026 sieht vor, dass sich der „Gewaltgeber (...) bei dem Gewalthaber (...) wegen seines Schadens erholen“ könne. Gemeint ist damit, dass dem Geschäftsherrn – unter bestimmten Umständen – gegen seinen (ehemaligen) Bevollmächtigten ein Schadenersatzanspruch zusteht. Und wer, zumal aus der jüngeren Generation, kann heute etwas mit den im ABGB vorkommenden – und von mir willkürlich ausgewählten – Ausdrücken „schuldbar“, „Faktor“, „erheischt“, „das Pfand fahren lassen“, „Feilbietung“, „die Dachtraufe auf fremden Grund leiten“, „Aussicht nicht zu benehmen“, „an dem nötigen Unterhalte gebricht“, „Lehnstück“, „auf Borg verkauft“, „moralische Körper“ oder „Rechtsfreund“ etwas anfangen?

Das Gemeinte bleibt verborgen

Hinzu treten Formulierungen, die trotz auch heute noch gebräuchlicher Worte nicht wirklich erkennen lassen, was gemeint ist. So ist nach §1374 kein Sicherstellungsberechtigter verpflichtet, eine Sache „in einem höheren Wert als der Hälfte ihres Verkehrswertes zum Pfand anzunehmen“. §1445 lautet auszugsweise: „Sooft (...) das Recht mit der Verbindlichkeit in einer Person vereinigt wird, erlöschen beide; außer (...) wenn Verhältnisse von ganz verschiedener Art eintreten.“ Alles klar?

Zwar bemüht sich der Gesetzgeber – das heißt vor allem: die im Bundesministerium für Justiz legistisch Tätigen – seit einigen Jahren ganz bewusst auch um sprachliche Verbesserungen, aktuellstes und wichtigstes Beispiel ist das erst im Juli 2015 verabschiedete „neue Erbrecht“ mit gut 250 neu formulierten Paragrafen. Es hängt aber vom Zufall ab, ob in einem bestimmten Zivilrechtsbereich gerade eine Novellierung ansteht, die zugleich zur sprachlichen Modernisierung genutzt werden kann (sofern der Zeitdruck eine solche Zusatzarbeit überhaupt zulässt). Für viele Teilbereiche scheint das in absehbarer Zeit nicht der Fall zu sein. Aus diesem Grund habe ich im Studienjahr 2014/2015 an der Universität Graz ein Projekt zur Modernisierung des gesamten ABGB gestartet (siehe den nebenstehenden Bericht).


O. Univ.-Prof. Dr. Peter Bydlinski lehrt am Institut für Zivilrecht, Ausländisches und Internationales Privatrecht der Universität Graz.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.09.2015)

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