Kampf ums Kind: Kein Schadenersatz

Verfahrenskosten. Vater musste klagen, weil die Kindesmutter ihm den Kontakt zum Sohn verweigert hatte. Die Kosten dafür kann der Mann aber nicht auf die Frau abwälzen.

Wien. „Zur Wahrung des Kindeswohls ist alles zu unterlassen“, was das Verhältnis des Nachwuchses zu seinen rechtlichen Bezugspersonen „beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert“. So will es §159 ABGB. Kann man daraus aber einen Schadenersatzanspruch ableiten, wenn eine Mutter dem Vater den Kontakt zum Kind verwehrt hat und er deswegen Kosten für das Gericht (es gibt keinen Kostenersatz beim Streit um das Kontakt- und Sorgerecht) und die Besuchsbegleitung hatte?

Ja, meinte das Landesgericht Wiener Neustadt. Der Vater habe Anspruch auf 27.000 Euro Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Wien sah das ähnlich, minderte den Anspruch des Mannes aber um die Hälfte, weil ihm ein Mitverschulden an den Vorfällen angerechnet wurde, die zum Prozess führten.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) aber entschied, dass der Vater nichts bekommt. „Die Mutter hat zwar dem Kläger den Kontakt zu seinem Sohn verweigert, setzte aber keine aktiven Handlungen, die zur Gefährdung des Kindeswohls geführt hätten“, erklärten die Höchstrichter (10 Ob 27/15s). Man könne daher hier keinen Schadenersatzanspruch auf §159 ABGB gründen.

Zuletzt war ein anderer Vater gescheitert (das „Rechtspanorama“ berichtete). Er hatte Trennungsschmerzengeld von der Kindesmutter gefordert, weil sie ihm den Zugang zum Kind verweigert hatte. Auch diese Argumentation ging vor dem OGH (9 Ob 28/14d) ins Leere, weil der Vater das Kind bei der Mutter in guten Händen wusste. (aich)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.09.2015)

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