Die Registrierkassensicherheitsverordnung liegt seit Kurzem als Entwurf vor. Sie regelt im Detail, wer Registrierkassen wie zu verwenden hat.
Wien. Um zu verhindern, dass Unternehmen munter Schwarzumsätze lukrieren, hat die Regierung im Rahmen der Steuerreform 2015/16 die verpflichtende Verwendung von Registrierkassen beschlossen. Die Details, vor allem zu den technischen Einzelheiten für Sicherheitseinrichtungen und den Maßnahmen, die der Datensicherheit dienen sollen, sind in der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) geregelt. Sie liegt derzeit allerdings erst als Entwurf vor.
Sollte sich inhaltlich nichts verändern, gilt ab 1. Jänner 2016 Folgendes: Unternehmen, die mehr als 15.000 Euro umsetzen und dabei mehr als 7500 Euro Barumsätze tätigen, müssen künftig eine Registrierkasse verwenden. „Maßgebend ist ausschließlich die Höhe der Barumsätze und nicht ihre Anzahl – wie dies ursprünglich noch angedacht war“, sagt Reinhard Rindler, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der BDO. „Zu Barumsätzen zählen neben Barzahlungen auch Zahlungen mit Bankomat- und Kreditkarten.“
Maronibrater ausgenommen
Doch keine Regel ohne Ausnahme: Umsätze im Freien, etwa von Eisverkäufern und Maronibratern mit einem Jahresumsatz von bis zu 30.000 Euro, sind von der Registrierkassenpflicht befreit. Sie unterliegen weiterhin der vereinfachten Losungsermittlung, der sogenannten Kalte-Hände-Regelung. Auch für mobile Gruppen gibt es Erleichterungen, jedoch nur hinsichtlich der zeitlichen Erfassung. „(Tier-)Ärzte, Friseure, Masseure oder Reiseleiter müssen keine Registrierkassen mitführen, sondern können bei Leistungen, die sie außerhalb ihres Betriebs erbringen, einen Beleg ausstellen. Die Belegdurchschrift müssen sie bei Rückkehr an die Betriebsstätte ohne unnötigen Aufschub nachträglich erfassen“, sagt Rindler.
Die Kosten für die Anschaffung der Kasse oder deren Umrüstung hat der Unternehmer selbst zu tragen. „Allerdings kann mit der jährlichen Steuererklärung ab 2015 eine steuerfreie Prämie von 200 Euro pro Erfassungseinheit beantragt werden“, sagt Rindler. „Abweichend davon beträgt die Prämie im Fall eines elektronischen Kassensystems zumindest 200 Euro pro Kassensystem, aber maximal 30 Euro pro Erfassungseinheit.“
Die Registrierkasse hat übrigens genauen technischen Anforderungen zu entsprechen, die in der Registrierkassensicherheitsverordnung geregelt sind, die interessanterweise erst ab dem 1. 1. 2017 in Kraft tritt. Einige darin enthaltene Punkte gelten allerdings schon mit 1. 1. 2016: „Jede Registrierkasse muss über ein Datenerfassungsprotokoll und einen Drucker zur Erstellung oder eine Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen verfügen. Im Datenerfassungsprotokoll ist jeder einzelne Barumsatz zu erfassen und abzuspeichern“, so Rindler. Belegdaten wie die eindeutige Bezeichnung des Leistenden, die fortlaufende Nummer des Geschäftsfalls, das Datum der Ausstellung, die handelsübliche Bezeichnung, die Art und Menge der erbrachten Leistung sowie der Endbetrag sind Pflichtangaben.
Im Notfall händisch
Und was ist zu tun, wenn die Registrierkasse einmal ausfällt? Dann sind die Barumsätze auf anderen Registrierkassen zu erfassen. Ist das nicht möglich, sind sie händisch zu dokumentieren und die Zweitschrift der Belege aufzubewahren. 2017 kommen noch ergänzende Auflagen hinzu. Registrierkassen müssen durch technische Sicherheitseinrichtungen gegen Manipulation geschützt sein.
Übrigens: Unternehmen, die auf diese vielen Neuerungen pfeifen und ab 1. 1. 2016 keine Registrierkasse verwenden, begehen eine Finanzordnungswidrigkeit. Diese ist strafbar und kann mit bis zu 5000 Euro geahndet werden.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 08.10.2015)