Hypo: Verfassungsbedenken bei Heta-Gesetz

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Finanzminister Hans Jörg Schelling will die Kärntner Haftungen für die Hypo-Bad-Bank Heta per Gesetz de facto aushebeln. Dies stößt nicht nur bei Heta-Gläubigern auf deutliche Kritik.

Wien. Es ist ein schwieriges Problem für Finanzminister Hans Jörg Schelling: In der Hypo-Bad-Bank Heta gibt es lediglich so viele Aktiva, dass die vorhandenen Forderungen der Gläubiger etwa zur Hälfte beglichen werden können. Daher wird es von der FMA im Frühjahr 2016 einen Schuldenschnitt über den Rest geben. Die Gläubiger haben allerdings noch die Haftungen des Landes Kärnten, an dem sie sich für den übrig bleibenden Betrag von geschätzten vier bis fünf Mrd. Euro schadlos halten können.

Eine Summe, die das Land nicht hat und die der Bund nicht für Kärnten übernehmen will. Wie berichtet soll daher nun eine Gesellschaft gegründet werden, die die Anleihen – mit einem Abschlag vom Nominalwert – zurückkauft. So soll es bei dem Angebot an die Gläubiger zwar einen Aufschlag gegenüber dem Marktwert für die Abgeltung der Haftungen geben. Dieser soll jedoch „die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ von Kärnten berücksichtigen.

Gesetz gegen Haftungen

Nicht alle Gläubiger werden einem solchen Angebot zustimmen und Verluste akzeptieren. Darüber ist man sich im Finanzministerium im Klaren. Daher soll eine gesetzliche Regelung dafür sorgen, dass das Angebot für alle Gläubiger gilt, sobald zwei Drittel von ihnen zugestimmt haben – egal, ob sie es angenommen haben oder nicht. Konkret heißt es im entsprechenden Gesetz, das am Donnerstag im Nationalrat beschlossen wurde: „[. . .] können die Inhaber von Schuldtiteln von den [. . .] zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen den die Ausgleichszahlung übersteigenden Ausfall [. . .] nicht mehr fordern. Eine Zwangsvollstreckung durch [. . .] jene Inhaber, die das Angebot abgelehnt haben, ist [. . .] nur mehr bis zur Höhe der Ausgleichszahlung zulässig, die [. . .] im Angebot ausgewiesen wurde.“ Die Haftung wird also de facto ausgehebelt, sobald 66 Prozent der Gläubiger das Angebot angenommen haben.

Dies sorgt nicht nur bei Gläubigern für heftige Kritik, die bereits angekündigt haben, vor nationalen sowie europäischen Gerichten zu klagen. Auch heimische Verfassungsexperten sehen die Sache skeptisch. „Es ist sicher ein Problem, wenn zwei Drittel der Gläubiger über das restliche Drittel bestimmen“, meint etwa der Verfassungsexperte Heinz Mayer. Denn damit erfolge ein Eingriff ins Eigentum, der „massive verfassungsrechtliche Bedenken“ aufwerfe.

VfGH-Spruch befeuert Skepsis

Auch das Argument der Regierung, dass es nur so eine Gleichbehandlung aller Gläubiger gebe und es eine ähnliche Regelung auch bereits im Insolvenzrecht gebe, zieht bei den heimischen Rechtsexperten nicht wirklich. Er sehe dieses Argument eher skeptisch, meint der Verfassungsjurist Bernd-Christian Funk. Es handle sich bei dem aktuellen Gesetzesvorhaben zwar um einen „differenzierten Versuch“, die Grundproblematik bleibe jedoch dieselbe wie beim Hypo-Gesetz aus dem Jahr 2014. Dieses wurde diesen Juli ja vom VfGH aufgehoben.

VfGH-Präsident Gerhart Holzinger erklärte damals, dass es sich dabei um ein „grundsätzliches Erkenntnis“ handle. „Gesetzliche Haftungserklärungen dürfen nicht als isolierte Maßnahme durch eine gesetzliche Anordnung völlig entwertet werden“, so der VfGH-Präsident.

Ob das bedeute, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen das jetzige Gesetz Erfolg haben werde, wollten die Verfassungsjuristen nicht prognostizieren. Er sehe grundsätzlich aber kaum eine rechtlich konforme Möglichkeit, wie Kärnten aus seinen Haftungen herauskommen könnte, sagt Funk.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.10.2015)

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