Die von zwei Grün-Politikern eingebrachte Anzeige gegen den VW-Konzern hat strafrechtlich betrachtet kaum Chancen.
Linz. Der Abgasskandal rund um den Volkswagenkonzern ist seit Kurzem um eine Facette reicher: Bei der Staatsanwaltschaft Salzburg wurde eine Anzeige gegen „unbekannte Täter“ wegen des Verdachts der „vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt“ sowie der „vorsätzlichen Gemeingefährdung“ eingebracht. Der Vorwurf: Durch die manipulierten Abgase bei Dieselmotoren sei es „zu einer vielfachen Überschreitung der Stickoxidgrenzwerte“ gekommen. Damit liege „eine Gefährdung der Gesundheit und körperlichen Sicherheit für eine größere Zahl von Menschen und der Umwelt“ vor.
Wie groß ist Verschmutzung?
Was ist dran an dieser Anzeige? Zunächst gilt es, sich mit der dogmatischen Struktur der angezeigten Delikte näher auseinanderzusetzen. Bei beiden Tatbeständen handelt es sich um sogenannte Gefährdungsdelikte, wobei § 180 StGB (Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt) der Gruppe der abstrakten (potenziellen), § 176 StGB (Vorsätzliche Gemeingefährdung) hingegen der Gruppe der konkreten Gefährdungsdelikte zuzuordnen ist. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 180 StGB ist es also ausreichend, aber auch Voraussetzung, dass wegen – um bei der Diktion der Anzeige zu bleiben – der manipulierten Abgase bei Dieselmotoren die abstrakte und somit rein gedankliche Möglichkeit der Gefährdung der Gesundheit oder körperlichen Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen besteht bzw. bestanden hat. Um dies beurteilen zu können, muss die Staatsanwaltschaft Salzburg erheben, in welchem Ausmaß das Umweltmedium Luft tatsächlich beeinträchtigt worden ist. Denn im Rahmen einer möglichen Strafbarkeit nach § 180 StGB ist nicht die Gefährlichkeit einer bestimmten Verhaltensweise – in unserem Fall das Manipulieren der Abgaswerte –, sondern vielmehr jene der durch den Betrieb solcher Fahrzeuge allenfalls eingetretenen tatsächlichen Umweltbeeinträchtigung zu beurteilen. Dabei ist wiederum das zweifelsfrei nachgewiesene Ausmaß der Verunreinigung zu Grunde zu legen. Dieser Nachweis wird für die Staatsanwaltschaft wohl nur schwer zu erbringen sein, wird doch „das bisschen Mehr, das manipulierte Motoren aus dem Auspuff geblasen haben, angesichts aller anderer Umweltverschmutzungen nicht ins Gewicht“ (Rechtspanorama, 12. Oktober) fallen. Selbst bei einer strengeren Auslegung des Gesetzes wird man eine strafrechtsrelevante Belastung verneinen müssen.
Noch schwieriger wird es indes für die Staatsanwaltschaft werden, den Verantwortlichen eine vorsätzliche Gemeingefährdung nachzuweisen. Diese würde eine konkrete Gefährdung in dem Sinn voraussetzen, dass sich eine bestimmte Situation – in unserem Fall die Verunreinigung des Umweltmediums Luft – bereits so bedrohlich zugespitzt hat, dass sie für den davon Betroffenen erfahrungsgemäß nahezu zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung von Leib und Leben führt. Angesichts der leider Gottes bestehenden allgemeinen Umweltverschmutzung erscheint ein solcher Nachweis nahezu ausgeschlossen. Es ist ja anzunehmen, dass die manipulierten Motoren durchaus – wenn auch niedrigere – Euro-Schadstoffausstoßklassen erfüllen.
Für ein strafrechtliches Vorgehen spricht also nicht viel. Die wahren Fronten des Abgasskandals liegen in anderen juristischen Bereichen.
Priv.-Doz. Dr. Oliver Plöckinger, LL.M. ist Partner bei Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.10.2015)