Der Verwaltungsgerichtshof ließ den Mann aber abblitzen: Er stelle auch in Österreich eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit da. Der Kurde ist Mitglied einer terroristischen Vereinigung, die als Nachfolgeorganisation der PKK auftritt.
Seit 1994 lebt ein türkischer Staatsangehöriger in Österreich. Er ist berufstätig und beantragte für sich, seine Ehefrau und die Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft. Allerdings: die Behörden fanden heraus, dass der Mann Mitglied der sogenannten KONGRA GEL - einer Nachfolgeorganisation der PKK ist und dort in einer Führungsposition tätig ist.
Zu diesem Vorwurf äußerte sich der Staatsbürgerschaftswerber nicht. Er hatte nur angegeben, dass er Mitglied eines ins Vereinsregister eingetragenen pro-kurdischen Vereins sei, der sich für die Interessen der Kurden einsetze und deren Integration in Österreich fördere.
Die Behörde verweigerte dem Kurden darauf die Staatsbürgerschaft. Begründung: Der Staatsbürgerschaftswerber biete keine Gewähr dafür, dass er in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Der Mann ging darauf vor den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) aber auch dort holte er sich einen Korb.
Die Höchstrichter hielten zunächst fest, dass auf den Mann die durch die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 geänderte Rechtslage noch nicht anzuwenden ist (mit dieser Novelle wurde das Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppe ausdrücklich als Verleihungshindernis festgelegt). Aber auch nach der alten Rechtslage wurde dem Kurden keine Staatsbürgerschaft gewährt.
Vereinigung auf EU-Terrorliste
Der VwGH verwies auf eine vom Rat der EU erstellte Liste aus dem Jahr 2001: Diese "EU-Terrorliste" wurde mehrfach aktualisiert; zum Zeitpunkt der von der unterinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidung enthielt sie auch die Vereinigung "KONGRA-GEL" . Dem Verwaltungsgerichtshof erschien es auch nicht zweifelhaft, dass das Führungsmitglied einer auf dieser "EU-Terrorliste" aufscheinenden Vereinigung eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (auch) in Österreich darstellt. Der Kurde blitzte daher mit seiner Beschwerde ab