Zigarrenrauch nachts nur in verschlossener Wohnung erlaubt

(c) FABRY Clemens
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Nachdem ein Bezirksgericht erstmals störende Einwirkungen von Zigarrenrauch auf eine Nachbarwohnung untersagte, verfügt die 2. Instanz ein Verbot von 22–6 Uhr. Grenzen am Tag von Fall zu Fall zu bestimmen. Nicht rechtskräftig.

Wien. Runde zwei im Streit um das Rauchen in privaten Wohnhäusern: Das Landesgericht Wien verbietet einem Zigarrenraucher das nächtliche Rauchen bei offenem Fenster, auf dem Balkon oder in der Loggia der eigenen Wohnung, wenn der Qualm dabei in die Wohnung des klagenden Nachbarn zieht. Das Verbot gilt von 22–6 Uhr, ist aber noch nicht rechtskräftig.

Zu Jahresbeginn hatte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien für Aufsehen gesorgt, indem es als erstes österreichisches Gericht gegen Rauchen im Privathaus vorging; es verbot einem Zigarrenraucher generell störende Einwirkungen auf die Wohnung schräg über ihm. Der Raucher ist Journalist und Schriftsteller und zündet sich gern nach getaner Arbeit ab Mitternacht Zigarren an. Der Mieter über ihm leidet dann unter dem Rauch, der durch das geöffnete Fenster oder die Terrassentür aufsteigt und in die obere Wohnung eindringt. Das zwingt den Nachbarn dazu, selbst in den heißen Sommermonaten Fenster und Loggia geschlossen zu halten – obwohl sie in der Innenstadt auf eine ruhige Hof- und Gartenseite orientiert sind.

Der Nachbar versuchte zunächst über den Vermieter, den Raucher zu einer Änderung seiner Gewohnheiten zu bewegen. Weil das nichts half, ließ er sich den Anspruch des Vermieters gegen den Raucher abtreten, keinen nachteiligen Gebrauch von der Wohnung zu machen. Und genau über diesen Weg kam das Bezirksgericht zum Rauchverbot, denn schon der Vormieter der oberen Wohnung war zum Leidwesen des Vermieters durch den aufsteigenden Rauch vertrieben worden. Einen eigenen, nicht vom Vermieter abgeleiteten nachbarrechtlichen Schutz vor Immissionen verneinte das Bezirksgericht: Der Kläger hatte zuvor in einer anderen Wohnung desselben Hauses gelebt, hätte daher schon beim Übersiedeln vom störenden Rauchverhalten wissen müssen.

Das Landesgericht bejaht hingegen den Immissionsschutz des Nachbarn. Dieser kann sich gegen Einwirkungen wehren, die a) das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und b) die ortsübliche Nutzung des Grundstücks oder der Wohnung wesentlich beeinträchtigen.

Immission nicht ortsüblich

Dass die Rauch- und Geruchsimmissionen nicht ortsüblich sind, steht für das Gericht fest. Blieb also noch zu prüfen, ob auch die ortsübliche Nutzung der Wohnung wesentlich beeinträchtigt war. Auch das bejahte das Gericht, denn der Mieter wurde in seiner Nachtruhe empfindlich gestört (36 R 101/15t).

Der Zigarrenkonsum untertags – laut Erstgericht ein bis zwei Zigarren täglich – „wird dem Kläger hingegen zuzumuten sein“, so das Zweitgericht. Rechtsanwältin Elisabeth Stichmann (DLA Piper Weiss-Tessbach), die das Verfahren auf Klägerseite aktuell betreut, warnt davor, aus dem Urteil abzuleiten, von sechs Uhr Früh bis 22 Uhr abends könne hemmungslos geraucht werden. Vielmehr werde aus der Begründung des Urteils deutlich, dass außerhalb des absoluten Rauchverbots in der Nacht zwischen den Interessen des Rauchers und jenen seines Nachbarn abzuwägen sei. So wie der Nichtraucher ein Recht auf ungestörten Gebrauch seiner Wohnung hat, gehört Rauchen grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der anderen Wohnung, sagt das Gericht.

„Es scheint zielführend, die Grenzen des zulässigen Gebrauchs und der hinzunehmenden Beeinträchtigung nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu bestimmen“, heißt es in dem Urteil weiter. Das ist allerdings leichter gesagt als getan: Will etwa der Zigarrenraucher um acht Uhr Früh auf dem Balkon rauchen, während der Nachbar ungestört in seiner Loggia frühstücken möchte: Wer soll dann nachgeben?

„Für die Zeit tagsüber ist das Urteil sehr vage“, sagt Stichmann. Jeder Einzelfall müsse gesondert beurteilt werden: Was gelte etwa, wenn die beiden Tageszigarren unmittelbar nacheinander geraucht würden? Zigaretten sind gar nicht erfasst. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, eine (ausdrücklich zugelassene) Revision an den Obersten Gerichtshof wahrscheinlich.

>>> Auszug aus dem Urteil im Wortlaut

("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.11.2015)

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