Schadenersatz: Tierschützerklage gegen Republik

TIERSCH�TZER PROTESTIERTEN GEGEN KASTENST�NDE IN DER SCHWEINEZUCHT
TIERSCH�TZER PROTESTIERTEN GEGEN KASTENST�NDE IN DER SCHWEINEZUCHT(c) APA/HERBERT NEUBAUER (HERBERT NEUBAUER)
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Der freigesprochene Tierschutzaktivist Martin Balluch begehrt 600.000 Euro von der Republik Österreich. Der OGH gab grünes Licht. In Wien bereitet man den Prozess vor.

Wien. Viele sprechen von einem Justizskandal. Jedenfalls handelt es sich um ein wenig ruhmreiches Kapitel der österreichischen Justizgeschichte. Die Rede ist vom Tierschützerprozess. Der endete am 2. Mai 2011 mit glatten (in Folge rechtskräftigen) Freisprüchen für alle 13 Angeklagten. Der prominenteste Freigesprochene, der Obmann des Vereins gegen Tierfabriken (VgT), Martin Balluch, brachte eine 600.000-Euro-Schadenersatzklage gegen die Republik Österreich ein. Er blitzte ab. Ging in die zweite Instanz. Die gab ihm recht. Der OGH letztlich auch. Nun geht die Sache erst richtig los.

Im Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bereitet sich Richterin Julia Kömürcü-Spielbüchler gerade intensiv auf die Verhandlung vor. Der Auftakt des Amtshaftungsverfahrens könnte Anfang 2016 sein (Termin gibt es noch keinen). Das Interessante an der Klage, bei der es um eine doch beträchtliche Summe aus der Kasse der Republik, sprich um Steuergeld geht: Die Richterin ist mit der Materie bereits vertraut, hat sie doch befunden, dass die Sache verjährt sei. Kläger Balluch sah das anders – und bekam eben auch vom OGH grünes Licht für eine inhaltliche Prüfung der Sache.

Sogar Gesetz geändert

Gestützt ist die Forderung (580.716 Euro und 17 Cent plus ein mit 10.000 Euro bewertetes Begehren auf Feststellung, wonach Österreich für Folgeschäden hafte) auf jene schier unglaublichen Vorgänge, die im Rahmen des Tierschützerverfahrens (Landesgericht Wiener Neustadt) ans Licht kamen. Damals wurde den beschuldigten Aktivisten vor allem die Bildung einer kriminellen Organisation vorgeworfen – eine so fragwürdige Anklage, dass später sogar diese Gesetzesstelle novelliert wurde.

Den Wendepunkt im Tierschützerprozess machte ein Bericht einer verdeckten Polizeiermittlerin aus, die als „Danielle Durand“ in die Tierschützerszene eingeschleust (und später umgehend enttarnt) worden war. In diesem Bericht bestätigte die Beamtin, dass sie keinerlei gefährliche Angriffe der Tierschützer – etwa auf Geschäfte, die Pelzartikel verkaufen – beobachten konnte.

Wäre der entlastende Bericht gleich dem Gerichtsakt beigegeben worden, wäre ihm vieles – vor allem 105 Tage U-Haft, 88 Tage Prozess (samt Hinderung an der Berufsausübung), folglich auch hohe Verteidigungskosten – erspart geblieben. So argumentiert der VgT-Chef, vertreten von Anwalt Stefan Traxler. Nur 27.000 Euro für ungerechtfertigte U-Haft, Verdienstentgang und einen geringen Teil der Verteidigungskosten hatte die Republik 2013 „freiwillig“ überwiesen.

Brisant ist, wie im (aufgehobenen) Ersturteil die Verjährung begründet wurde. Weil der Kläger bereits im Mai 2009 in einem Schriftsatz den Einsatz einer verdeckten Ermittlerin erwähnt hatte, hätte er gleich (also noch vor Prozessauftakt!), aber jedenfalls innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist klagen können (tatsächlich langte die Klage erst im November 2013 ein). Denn der Schaden sei ja durch die ungerechtfertigte U-Haft (2008) bereits vorhanden gewesen.

Warten auf Urteil unnötig?

Den Einwand des Klägers, wonach ihm nicht bekannt war, was in dem Bericht überhaupt steht, ließ die Richterin nicht gelten. Auch der Umstand, dass er, Balluch, den Prozessausgang (Freispruch) nicht habe vorhersagen können, „zog“ nicht. Es sei nicht nötig gewesen, mit der Klage auf den Freispruch zu warten. Meinte die Richterin. „Auch ohne Kenntnis des Inhalts der nicht vorgelegten Ermittlungsergebnisse wusste er aufgrund seiner Unschuld, dass ihn diese Ermittlungsergebnisse nicht belasteten.“ Diese Sicht mutet kühn an.

Hingegen der OGH: „Erst mit Einsicht in den Bericht über die verdeckte Ermittlung am 2. Dezember 2010 waren dem Kläger jene Tatsachen bekannt (...), aus denen er auf das Verschulden von Organen schließen konnte.“

Brisant für die Amtshaftungsklage ist aber auch ein Fingerzeig, den das Gericht bereits in das (aufgehobene) Verjährungsurteil packte: „Der Staatsanwalt handelte vertretbar, als er (...) den Bericht der verdeckten Ermittlerin nicht beischaffte, weil er im Bericht nichts strafrechtlich Relevantes erwartete (...).“ Setzt sich diese Linie fort, bedeutet dies wohl nichts Gutes für den Kläger. Gut möglich, dass die Sache erneut vor dem OGH landet.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.11.2015)

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