Meinl Bank: „Die Rechtsansicht der FMA ist beschämend“

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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„Wie kann man in weniger als 24 Stunden ein ordentliches Verfahren nachholen?“, fragen die Anwälte der Bank.

Wien. Die Meinl Bank hat am 30. November beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Beschwerde gegen den Bescheid eingebracht, mit dem die Finanzmarktaufsicht (FMA) die Abberufung von Vorstand Peter Weinzierl binnen vier Wochen anordnete. Weinzierl sei unzuverlässig, so die FMA. Weiters wirft sie ihm mangelnde Geldwäscheprävention vor.

Der Bescheid kam für die Meinl Bank unerwartet, hatte doch das BVwG erst einen Tag zuvor jenen FMA-Bescheid aufgehoben, mit dem die Behörde schon im Juli die Abberufung der beiden Meinl-Bank-Vorstände angeordnet hatte. Das BVwG war nämlich zu dem Ergebnis gekommen, die FMA habe damals den Bescheid bloß „auf Verdacht“ erlassen und erst im Nachhinein wesentliche Sachverhaltsfeststellungen in schriftlichen Stellungnahmen nachgeliefert. Ein unzulässiges Vorgehen. Das BVwG hielt daher die FMA an, erst einmal ein ordentliches Verfahren durchzuführen und dann erst einen neuen Bescheid zu erlassen.

Die FMA reagierte auf diese Anordnung erstaunlich schnell, binnen 24 Stunden erließ sie bereits einen neuen Bescheid, der um gut 250 Seiten länger war als der erste. Genau dieser Punkt ist gleich einer von vielen, bei dem der Anwalt der Meinl Bank, Manfred Ketzer, in seiner Beschwerde einhakt: „Die FMA hatte seitens des Gerichts einen klaren Auftrag, den sie schlichtweg grob missachtete. Wie kann man binnen weniger als 24 Stunden ein ordentliches Verfahren durchführen? Es ist unmöglich, in dieser Zeit die notwendigen Ermittlungen nachzuholen.“ Das zeige sich auch daran, dass der neue Bescheid grobe inhaltliche Fehler aufweise und die FMA entscheidungsrelevante Umstände einfach unberücksichtigt gelassen habe. Die Aussagen von Entlastungszeugen etwa seien nicht gewürdigt worden.

„Hatten keine Akteneinsicht“

Ketzer wirft der FMA auch vor, gegen das Recht auf Gehör verstoßen zu haben. Mehrfach habe die Bank den Antrag gestellt, Einsicht in den elektronischen Akt des gegenständlichen Abberufungsverfahrens zu bekommen. Das bestreitet die FMA gar nicht, argumentierte jedoch, sie sei nicht verpflichtet, der Meinl Bank elektronische Akteneinsicht zu gewähren. Es läge in ihrem Ermessen, ob sie bloß Ausdrucke vorlege oder tatsächlich Einsicht in den elektronischen Akt gewähre. Eine Rechtsansicht, die nicht nur klar gesetzwidrig sei, sondern „untragbar und tatsächlich beschämend“, so Ketzer.

Der Anwalt hält den Bescheid noch aus vielen anderen Gründen für krass gesetzwidrig: Die von der FMA gesetzte Abberufungsfrist von vier Wochen entspricht exakt der Rechtsmittelfrist. Die Meinl Bank war also gezwungen, die Beschwerde wesentlich schneller einzubringen, um die Abberufung von Weinzierl irgendwie zu verhindern. Nun ist der Ball beim BVwG. Wie lang es für seine Entscheidung braucht, ist offen. hec

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.12.2015)

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