Der Sozialausschuss wird heute neue Arbeitsregeln diskutieren: All-in-Verträge werden transparenter, Dienstreisen dürfen bis zu zwölf Stunden dauern.
Wien. Für viele Unternehmen ist es ein Problem: Man schickt Arbeiter für einen Auftrag in ein anderes Bundesland, sie erledigen den Job, überschreiten aber bei der Rückreise die Höchstarbeitszeit. Die Arbeiter müssen plötzlich irgendwo auf dem Rückweg übernachten, vielleicht sogar in St. Pölten.
Mit einer umfassenden Novelle zum Arbeitsvertragsgesetz, die Donnerstag, im Sozialausschuss des Nationalrats behandelt wird, soll unter anderem dieses Problem gelöst werden: Ab 1. Jänner ist laut Plan die Ausdehnung der täglichen Höchstarbeitszeit auf zwölf Stunden bei aktiver Reisezeit möglich. Eine weitere wesentliche Änderung betrifft das Sozialrechtsgesetz und die Regelungen für Notärzte: Wer nebenberuflich für Blaulichtorganisationen tätig ist, wird ab 2016 als freiberuflicher Selbstständiger geführt. Einsätze von Spitalsärzten bei Rettungsorganisationen werden dann nicht mehr, wie mehrfach berichtet, mit ihrer Arbeitszeit in den Krankenanstalten zusammengerechnet.
Transparente All-in-Verträge
Die Ärztekammer hatte diesen Plan in der Begutachtungsphase kritisiert. Damit sei es „auf elegante Art und Weise möglich, die Arbeitszeitregelungen für Spitalsärzte zu umgehen“. Man dürfe den offensichtlichen Mangel an Notärzten nicht mit einer Gesetzesänderung aus der Welt zu schaffen, das sei „der falsche Weg“, so die Kammer.
Neuregelungen gibt es auch bei den immer beliebteren All-in-Verträgen, mit denen alle Überstunden abgegolten sind und die bereits 20 Prozent aller Arbeitsverträge ausmachen. Man wolle ab 2016 „mehr Transparenz in jährlich 300.000 neue Dienstverträge bringen“, erklärte man im Sozialministerium. Das soll dadurch passieren, dass in Zukunft der Grundlohn im Arbeitsvertrag angeführt werden muss, um über die Normalarbeitszeit (in der Regel 40 Stunden) hinausgehende Pauschalabgeltungen für alle anderen Mehrleistungen sichtbar zu machen. Damit bekämen die Arbeitnehmer „ein verstärktes Bewusstsein für ihre geleistete Arbeit“. Auch werde das Rund-um-die-Uhr-zur-Verfügung-Stehen eingedämmt.
Durch eine Änderung im Sozialrechtsgesetz wird klargestellt, dass auch bei Vorliegen von weniger als 15 Beitragsjahren pro Kind vier Jahre für die Pension angerechnet werden. Hat eine Frau beispielsweise elf Jahre Pflichtversicherungszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit (wovon sieben Jahre ab 2005 vorliegen müssen), dann hat sie mit zusätzlich vier Jahren Kindererziehungszeiten die Wartezeit erfüllt und Anspruch auf eine eigene Pension. Bei der Elternteilzeit wird festgeschrieben, dass die Arbeitszeitreduktion zumindest 20 Prozent der wöchentlichen Normalarbeitszeit zu betragen hat. Die Mindestarbeitszeit während der Elternteilzeit wird mit zwölf Stunden pro Woche festgelegt.
Kommende Woche werden die Neuerungen im Plenum debattiert. (red.)
("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.12.2015)