Wer durchs Fenster klettert, ist nicht mehr am Heimweg

Symbobild - Ein Mann wollte sin Haus per Fenster im ersten Stock betreten. Sein Leitersturz ist kein Versicherungsfall.
Symbobild - Ein Mann wollte sin Haus per Fenster im ersten Stock betreten. Sein Leitersturz ist kein Versicherungsfall.www.BilderBox.com
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Ein Mann wollte per Leiter und Fenster in sein Haus, da die Türschnalle abgebrochen war - er stürzte. Für die Gerichte keine typische Heimweg-Gefahr.

Der Heimweg von der Arbeit endet laut Oberstem Gerichtshof (OGH) juristische gesehen bereits an der Haustür. Und wenn man durch diese nicht ins Innere des eigenen Heims gelangen kann, weil die Türschnalle abgebrochen ist, und deshalb versucht, über eine Leiter durch ein Fenster ins Haus zu kommen, dabei aber von der Aufstiegshilfe fällt, ist dies nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt, weil man eben schon zu Hause angekommen ist.

Das beschriebene Szenario wiederfuhr einem Kläger, der mitten in einem Wald ein altes Schloss sein Eigen nennt. Er kam von der Arbeit nach Hause und wollte die Tür zum Haus öffnen. Die Schnalle brach ab, er kam nicht hinein. Die Fenster im Erdgeschoß sind vergittert, deshalb holte er eine Leiter, lehnte diese an das Gebäude und versuchte, im ersten Stock ein altes Fenster aufzudrücken. Dabei rutschte die Leiter weg, der Kläger stürzte in die Tiefe und verletzte sich.

Keine typische Arbeitsweg-Gefahr

Der Kläger forderte von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) eine Versehrtenrente, jedoch in allen drei Instanzen ohne Erfolg. Der OGH räumte zwar ein, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in der Regel erst mit dem Durchschreiten der Außentür eines Wohnhauses ende. Der Grund bei Wegunfällen liege allerdings darin, dass sich der Versicherte den typischen Gefahren des Arbeitsweges aussetzen müsse, wenn er seiner Erwerbstätigkeit nachgehen wolle. Dies gelte jedoch nicht für den Versuch, ein Haus über ein Fenster im ersten Stock durch eine provisorisch angelegte Leiter zu betreten.

Laut OGH könne es sich bei dieser Überwindung eines häuslichen Problems nicht um eine typische Weggefahr handeln. Wer sich ohne jeden Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit einer leicht erkennbaren Gefahr aussetze, könne nicht mit Leistungen der Versicherung rechnen. Ob sich der Mann nun grundsätzlich höchst unvernünftig oder unsinnig verhalten habe, müsse das Gericht für ein Urteil gar nicht konkret klären.

(APA)

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