Steuertipps zum Jahreswechsel für Arbeitgeber und Mitarbeiter

Alle Jahre wieder: Fünf vor Zwölf-Tipps zum Jahreswechsel speziell für Arbeitgeber.

  • Werbungskosten noch vor dem 31.12.2015 bezahlen: Fortbildungskosten, Familienheimfahrten, doppelte Haushaltsführung, Fachliteratur usw. müssen heuer noch bezahlt werden, damit sie in der Steuererklärung 2015 berücksichtig werden können.
  • Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung durch den Arbeitgeber ist nach wie vor bis zu 300 Euro pro Jahr steuerfrei.
  • Weihnachtsgeschenke: Geschenke an Mitarbeiter sind bis 186 Euro pro Mitarbeiter für diesen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Beim Arbeitgeber stellt das einen freiwilligen Sozialaufwand dar und ist abzugsfähig. Ausgeschlossen sind allerdings Geschenke, die in Bargeld umgewechselt werden können. Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig. Für Geschenke wie Bücher, Blumen oder ähnliches, die über die bloße Aufmerksamkeit hinausgehen, gilt die Umsatzsteuerpflicht, sofern Vorsteuerabzug geltende gemacht werden kann.
  • Spenden: Spenden an Organisationen, die auf der Liste des Finanzministeriums stehen, sind absetzbar. Die Liste ist online abrufbar. Maximal können von Privatpersonen zehn Prozent des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte und von Unternehmen zehn Prozent des Vorjahresgewinnes als Spenden abgesetzt werden. Für Unternehmer besteht dabei ein Wahlrecht, ob sie die Spenden bei ihrer persönlichen Steuererklärung als Sonderausgaben oder in ihrem Betrieb als Betriebsausgabe absetzen. Beim Unternehmen sind zusätzlich auch Sachspenden (als Betriebsausgabe) absetzbar. Übersteigen die Spenden zehn Prozent des Unternehmensgewinns, können bei der Steuererklärung zusätzlich Spenden im Ausmaß von zehn Prozent der Vorjahreseinkünfte als Sonderausgaben geltend gemacht werden (allerdings nur Geldspenden).
    Vermarkten Sie die Werbung von Spenden im Zusammenhang mit Katastrophen (Hochwasser-, Lawinenschäden) auf Ihrer Homepage oder auf Werbeprospekten, dann sind diese als Betriebsausgabe betragsmäßig unbegrenzt absetzbar.
  • Auch Sponsorbeiträge an kulturelle, gemeinnützige und sportliche Institutionen, verbunden mit einer Gegenleistung in Form von Werbeleistungen, kann als echter Werbeaufwand steuerlich abgesetzt werden.
  • Kinderbetreuungskosten: Ein Zuschuss in Höhe von 1000 Euro für die Kinderbetreuung pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr steuerfrei. Die Voraussetzungen für einen Kinderabsetzbetrag müssen gewährt sein.
  • Der 31.12.2015 hat für Topfsonderausgaben eine große Bedeutung: Nur Verträge von Wohnraumsanierungen und Versicherungsbeiträge, die vor dem 1.1.2016 abgeschossen werden, können bis 2020 weiter abgesetzt werden. Mit der Veranlagung 2020 werden Topfsonderausgaben abgeschafft. Spenden und Kirchenbeiträge bleiben weiterhin absetzbar. Ab 2020 gibt es auch keine Sonderausgabenpauschale mehr. Diese bloße Steuerbegünstigung ist allerdings nur ein Entscheidungsparameter. Wichtig ist, dass der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht und somit nicht unbedingt auf eine Zusatzversicherung verzichtet werden sollte, nur weil die Sondertopfausgaben abgeschafft werden.
  • Außergewöhnliche Belastungen: Kosten für Arzt, Medikamente, Betreuung u.ä. müssen noch heuer bezahlt werden, damit sie für die Steuererklärung 2015 geltend gemacht werden können.

Diese Steuertipps stammen von der Siart + Team Treuhand GmbH.

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