Die neue Regelung wird sicherstellen, dass Österreich nicht unter das deutsche „Steueroasengesetz“ fällt.
Vergangene Woche hat das Finanzministerium den Entwurf für ein Amtshilfedurchführungsgesetz (ADG) vorgelegt. Dieses Gesetz ermöglicht die vollständige Umsetzung der OECD-Standards über den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten ohne eine Anpassung des § 38 BWG (Bankgeheimnis). Damit ebnet es laut seinem eigenen § 1 den Weg für die von der OECD „geforderten neuen Grundsätze der Transparenz und Amtshilfebereitschaft“. Das ADG soll mit einer Zweidrittelmehrheit im Parlament beschlossen werden, um einer Aushebelung durch den im Verfassungsrang stehenden § 38 BWG vorzubeugen.
Inhaltlich regelt es die Verfahrensweise, in der künftig ausländische Auskunftsanfragen in Abgabenverfahren bearbeitet werden. Dies umfasst auch den Ablauf einer Überprüfung solcher Anfragen. Nicht enthalten sind jedoch die materiellen Kriterien, anhand derer eine solche Prüfung erfolgt. Diese Kriterien, die derzeit zusammenfassend als das Vorliegen einer qualifizierten Anfrage bezeichnet werden, bleiben anderen Rechtsquellen vorbehalten. Als solche Rechtsquelle ist konkret die baldige Neuverhandlung und Unterzeichnung von Doppelbesteuerungsabkommen nach dem Vorbild des entsprechenden OECD-Musterabkommens vorgesehen. Das ADG bietet künftig also den verfahrenstechnischen Rahmen, in den diese Auskunftsstandards eingebettet werden.
Zur Umsetzung des ADG wird künftig beim Finanzministerium eine Behörde eingesetzt, welche eingehende Auskunftsersuchen daraufhin prüft, ob sie tatsächlich die erforderlichen Standards erfüllen. Bei positiver Prüfung erhebt die Behörde die entsprechenden Informationen und gibt sie ans Ausland weiter.
Rechtsschutz für Betroffene
Die betroffenen Personen werden von dieser Behörde über das Verfahren informiert und erhalten auf Antrag einen bei VfGH und VwGH bekämpfbaren Bescheid. In einem entsprechenden Beschwerdeverfahren kann auch der Aufschub der Übermittlung der Daten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtshofes beantragt werden. Damit wird den Betroffenen ein angemessener Rechtsschutz gewährt.
Bezüglich der noch zu überarbeitenden Doppelbesteuerungsabkommen betont das Finanzministerium erneut, dass nach OECD-Standard bekanntermaßen keine „fishing expeditions“ – also bloße Beweisausforschungen ohne Verdacht – zulässig sein werden. Ferner müssen vor Stellung eines Auskunftsersuchens bereits alle angemessenen innerstaatlichen Möglichkeiten des ersuchenden Staates ausgeschöpft worden sein. In diesem Sinne werden in absehbarer Zeit die betreffenden Abkommen Österreichs mit diversen Staaten – darunter auch Deutschland – erneuert.
Diese neuen Rahmenbedingungen garantieren unter anderem eine nachhaltige Stabilität der Beziehungen mit Deutschland. Denn sie verhindern zukünftig die Anwendung des deutschen Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes auf Österreich. Dieses häufig auch als „Steueroasengesetz“ bezeichnete Gesetz, das in Kürze in Deutschland erlassen werden soll, sanktioniert Geschäftsbeziehungen, welche Deutsche mit so genannten Steueroasen unterhalten. Damit erzeugt Deutschland politischen und wirtschaftlichen Druck, um die jüngst von mehreren Staaten gegenüber Deutschland in Aussicht gestellten Doppelbesteuerungsabkommen nach OECD-Standard einfordern zu können.
Was eine Steueroase gemäß diesem Gesetz ist, wird nur sehr allgemein definiert. Die Kriterien orientieren sich an der vollständigen Einhaltung der OECD-Standards bzw. der ernstlichen Bereitschaft hierzu. Staaten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können künftig vom deutschen BMF auf eine per Verordnung zu erlassende Liste gesetzt werden. Damit werden sie aus deutscher Sicht zu Steueroasen erklärt.
Wenn nun ein Deutscher im Verdacht steht, Geschäftsbeziehungen – insbesondere Kontobeziehungen – zu einer solchen Steueroase zu pflegen, kann von ihm eine detaillierte Auskunft über diese Beziehungen eingefordert werden. Diese Auskunft kann zwar verweigert werden (Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung). Allerdings drohen in diesem Fall harte steuerliche Konsequenzen, die zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen können. Besonders stark werden dabei Unternehmer in die Pflicht genommen, denen zahlreiche Steuervergünstigungen gestrichen werden können. Die Aufnahme in die einschlägige Liste hätte daher verheerende Folgen für die Wirtschaft beiderseits der Grenze.
Oasen-Liste in Ausarbeitung
Zur Frage, wer nun auf der deutschen Liste der Steueroasen stehen werde, gab es unlängst Anhörungen unter Beziehung ausländischer Vertreter. Aufgrund des ADG und in Anbetracht der konstruktiven Arbeiten an einem erneuerten Doppelbesteuerungsabkommen ist jedenfalls nicht zu erwarten, dass sich Österreich auf einer solchen Liste finden wird. Damit fände das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz keine Anwendung auf Geschäftsbeziehungen Deutscher zu Österreich.
Im Grunde ist sogar davon auszugehen, dass dieses Gesetz zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch gar keinen Anwendungsbereich haben wird. Ein solcher kann durch die aufgestellten Kriterien aber in absehbarer Zeit entstehen.
Mag. Putzer ist Leiter Recht der Raiffeisenbank Kleinwalsertal AG.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.06.2009)