Anleger bekommen nichts von Meinl-Kaution

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THEMENBILD: �MEINL BANK�(c) APA (Barbara Gindl)
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Der Anleger-Anwalt Ulrich Salburg ist auch in zweiter Instanz abgeblitzt: Er wollte einen Teil der 100 Millionen Euro, die ein "unbekannter Dritter" als Kaution für Julius Meinl V hinterlegt hatte, für geschädigte Anleger haben.

In der Causa Meinl ist ein Antrag eines Advofin-Anlegeranwalts auf Sicherstellung eines Teils der 100-Mio.-Euro-Kaution von Julius Meinl vom Rekursgericht abgewiesen worden, teilte die Meinl Bank mit. Ein ordentliches Rechtsmittel sei gegen die zweitinstanzliche Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien nicht zulässig. Advofin müsse sämtliche Verfahrenskosten ersetzen.

Geld nicht von der Meinl Bank

Anleger-Anwalt Ulrich Salburg habe weder einen Anspruch seiner Mandanten gegen Julius Meinl bescheinigen können, noch dass die Kaution aus Meinls Vermögen oder von der Bank bezahlt worden wäre, so die Meinl Bank. Meinl-Bank-Sprecher Thomas Huemer ergänzte dazu, die 100-Mio.Euro-Kaution komme von einem umbekannten Dritten. Wer dies sei wisse man nicht, weil es nicht die Bank betreffe.

Der Prozessfinanzierer Advofin hatte versucht, die "Meinl-Kaution" für Schadenersatzansprüche von Anlegern sicherstellen zu lassen. Der Republik Österreich sollte mittels Einstweiliger Verfügung verboten werden, die gesamte Kautionssumme von 100 Mio. Euro wieder auszuzahlen. Advofin forderte aufgrund der hohen Gerichtsgebühren vorerst nur, dass ein Betrag von 100.000 Euro zurückbehalten wird. Der Antrag auf Sicherstellung der ganzen Kautionssumme hätte nach früheren Angaben rund 600.000 Euro alleine an Gebühren verschlungen.

Gutachten eine Gefälligkeit?

Salburg schoss sich beim Rekurs auf ein bei Gericht vorgelegtes Schreiben der Liechtensteiner Centrum Bank ein, das belegen soll, dass das Geld weder direkt von Meinl noch von seiner Bank stammt. "Das Erstgericht hat verkannt, dass es sich bei dem Schreiben um eine 'Gefälligkeitsbestätigung für einen sehr guten Kunden' handelt und das Vorbringen völlig unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar ist und jeglicher Lebenserfahrung widerspricht", so Salburg im Rekurs.

Anders der Meinl-Anwalt Georg Schima: Die Tatsache, dass beide Instanzen klar entschieden hätten, sei ein unmissverständliches Signal, dass hier kein Sicherungsanspruch besteht." Das Landesgericht Wien habe die Entscheidung des Bezirksgerichts Wien-Innere Stadt bestätigt. Ein ordentliches Rechtsmittel ist laut Gericht nicht zulässig.

(APA)

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