Betriebsveräußerung: Auch die Steuerreform bringt keine Änderungen.
Wien.Wenige Regelungen im Einkommensteuergesetz sind derart weltfremd wie jene über die Betriebsveräußerung. Die Hoffnung, dass die Steuerreform eine Änderung bringt, hat sich nicht erfüllt.
Veräußerungsgewinne aus Anlass einer Betriebsveräußerung sind dann begünstigt („Hälfte-steuersatz“), wenn der Steuerpflichtige gestorben oder erwerbsunfähig geworden ist oder er den Betrieb nach Vollendung des 60. Lebensjahres veräußert. Die altersbedingte Veräußerung nach Vollendung des 60. Lebensjahres als wichtigster Fall ist allerdings nur dann begünstigt, wenn der Steuerpflichtige seine Erwerbstätigkeit einstellt. Nur Bagatelleinkünfte bis 730 Euro oder Umsätze bis 22.000 Euro jährlich gelten nicht als Erwerbstätigkeit und schaden insoweit der Begünstigung nicht.
Wiederholt wurde diese Bestimmung als wirklichkeitsfremd kritisiert und sogar im Finanzministerium als sozialpolitisch unsinnig erkannt: Der 60-jährige Steuerpflichtige wird durch ein Steuergesetz zur Verdummung und Untätigkeit verurteilt. Jahrzehntelang erworbene Fertigkeiten dürfen nicht mehr nutzbar gemacht werden. Der emeritierte Rechtsanwalt darf keinen Kommentar mehr schreiben (oder er muss zur Freude des Verlags auf das Honorar verzichten); selbstverständlich darf er auch kein öffentliches Amt mehr übernehmen, auch wenn er mit seiner Erfahrung dazu prädestiniert wäre. Der Steuerberater darf keinen Tag länger in der Kanzlei mitarbeiten, um den Übergang der Klientel abzusichern. Der Kassenarzt darf einen Privatpatienten nicht mehr weiterbehandeln, selbst wenn der Patient noch so sehr darum bittet. Genauso darf der Handwerker kein Werkzeug mehr in die Hand nehmen, jedenfalls dann nicht, wenn er dafür Geld erhält.
Ebenso unbefriedigend ist die Behandlung des Kommanditisten, der nach der Rechtsprechung von der Begünstigung überhaupt ausgeschlossen ist; da der Kommanditist nicht als „erwerbstätig“ gilt, könne er die Erwerbstätigkeit nicht einstellen (VwGH 2003/ 13/0077). Danach darf etwa der Komplementär bei sonstigem Verlust der Begünstigung nicht in die Rechtsstellung des Kommanditisten wechseln, auch wenn dies gesellschaftsrechtlich geboten wäre.
Politisch gewollt kann eine derartige Regelung nicht sein; das kann dem Gesetzgeber nur „passiert“ sein. Schlimm ist es aber, wenn der Gesetzgeber ein solches Gesetz jahrelang nicht repariert und stattdessen – wie soeben geschehen – mit einer geringfügigen Änderung für Übergangsgewinne in seinem Kern unverändert weiter bestehen lässt (AbgÄG 2009).
Die „Kleinen“ sind betroffen
Das Gesetz in der bestehenden Fassung trifft vorrangig wohl nur die „Kleinen“; die anderen bringen ihren Betrieb in eine GmbH ein und können zum selben begünstigten Steuersatz die Anteile ohne jede Einschränkung veräußern. Das ist wohl auch der Grund, weshalb die Verurteilung zur Untätigkeit noch nicht wegen Verfassungswidrigkeit angefochten worden ist.
Doch das Gesetz gehört saniert. Die wichtigste Maßnahme wäre denkbar einfach: Zumindest die Einstellung der Erwerbstätigkeit als Voraussetzung der Begünstigung gehört ersatzlos gestrichen.
Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt lehrt Steuerrecht an der Uni Wien.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 29.06.2009)