Aufsichtsräte: „Um die Rücktrittskultur könnte es besser bestellt sein“

Die „Hackordnung“ im Aufsichtsrat zeige sich erst nach einiger Zeit, sagt Schima.
Die „Hackordnung“ im Aufsichtsrat zeige sich erst nach einiger Zeit, sagt Schima.(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Viele nahmen ihre Aufgabe locker. Und vor einer mögliche Haftung fürchteten sich Aufsichtsräte ohnehin nicht. Das könnte sich in Zukunft ändern, sagt Rechtsanwalt Georg Schima.

Die Presse: Aufsichtsräten wurde in der Vergangenheit immer wieder der Vorwurf gemacht, sie würden ihre Tätigkeit nur nebenbei ausüben. Hat sich die Qualität österreichischer Aufsichtsräte (AR, Anm.) in den letzten Jahren verbessert?

Georg Schima: Eine Verbesserung der Qualität der Aufsichtsratsarbeit ist in der Tat in den letzten 20 Jahren zu erkennen. Das bezieht sich nicht nur auf die Sitzungsfrequenz, sondern auch auf die viel intensivere Arbeit in Ausschüssen, auf die Gestaltung von vorbereitenden Unterlagen und auf die Zusammenarbeit mit dem Abschlussprüfer. Gesetzgeber und Corporate-Governance-Kodex haben zu dieser Qualitätsverbesserung zweifellos viel beigetragen.

Ist den meisten Aufsichtsräten wirklich bewusst, welche Aufgaben und Pflichten sie mit dieser Funktion übernehmen?

Über die grundsätzlichen Rechte und Pflichten sind Aufsichtsratsmitglieder bei Amtsübernahme heutzutage schon recht gut aufgeklärt. Was man aber nicht „on the job“ lernen kann, ist die spezielle Dynamik des konkreten Unternehmens und des Gremiums Aufsichtsrat. Erst nach ein bis drei Sitzungen bekommt man mit, wie die „Hackordnung“ beschaffen ist, wer im Aufsichtsrat wirklich das Sagen hat und ob man vor dem Problem steht, Widerspruch erheben zu müssen, der mit der „Gremiumskultur“ nicht kompatibel ist.

Welche Defizite lassen Ihrer Erfahrung nach die Kontrollgremien am häufigsten erkennen?

Ein Grundproblem besteht nach wie vor darin, dass es zu viele Aufsichtsratsmitglieder gibt, die das Geschäftsmodell der Gesellschaft, ihre Produkte und Strategie nicht gut genug kennen. Und um die Zivilcourage und Rücktrittskultur könnte es besser bestellt sein. Wenn – wie jüngst geschehen – der Vorstandsvorsitzende eines großen Unternehmens völlig außerhalb des Aufsichtsrats zum Gehen gedrängt wird, müssten zumindest die konzernexternen AR-Mitglieder bei einem Mindestmaß an Selbstachtung zurücktreten. Oder ein anderes Beispiel aus jüngster Zeit: Dass der Vorstandsvorsitzende eines börsenotierten Unternehmens einen Vorstandskollegen einfach durch Sperrung der Zutrittsberechtigungen „suspendiert“, darf sich ein Aufsichtsrat nicht gefallen lassen.

Es erstaunt immer wieder, wie viele Aufsichtsratsmandate sich so mancher zutraut. Wäre eine strengere gesetzliche Begrenzung notwendig?

Die – wenn auch deutlich gesenkten – Grenzen sind noch immer zu großzügig: Acht einfache AR-Mandate in börsenotierten Gesellschaften (oder vier Vorsitze, Anm.), zehn sonstige AR-Mandate oder gar zwanzig konzernverbundene Mandate oder solche in Vertretung der Interessen von Gebietskörperschaften sind nicht sachgerecht.

Welche Folgen kann ein Fehlverhalten des Aufsichtsrats für ein Unternehmen haben?

Denken Sie an den Flughafen Wien und das Projekt Skylink. Derartige Fehlplanungen, fast 100-prozentige Kostenüberschreitungen und Professionisten, die letztlich Millionen an überhöhten Verrechnungen zurückgezahlt haben, sind ohne Kontrollversagen des AR nicht denkbar. In Deutschland gibt es mit dem brasilianischen Stahlwerk-Debakel von Thyssen Krupp ein Pendant mit mindestens zehnmal so hoher Kostenüberschreitung. Beiden Fällen ist gemeinsam, dass in Gutachten hochkarätiger Berater schon die Haftung des Vorstands verneint wurde, sodass der Aufsichtsrat quasi automatisch aus dem Schneider war.

Gibt es in Österreich schon Judikatur, die sich mit der Haftung von Aufsichtsräten befasst?

Nur eine Handvoll, wobei außer in der „Krauland“-Entscheidung aus 1977 in allen die Haftung verneint wurde: Intercontinentale (2002), Rieger Bank (2003) und Hirsch Servo (2008). In Deutschland gehen die Uhren diesbezüglich etwas anders. Einerseits ist die Streitkultur stärker ausgeprägt, und andererseits hat die Rechtsprechung es dort Organen schwerer gemacht, aussichtsreiche Haftungsklagen einfach bleiben zu lassen.

Weshalb wurden Aufsichtsräte hierzulande noch nie zur Verantwortung gezogen?

Ob der Vorstand geklagt wird, entscheidet der Aufsichtsrat, ob der Aufsichtsrat geklagt wird, hingegen der Vorstand. Das erklärt vieles. Und auch hier zeigt das Beispiel Flughafen Wien, dass oft niemand Interesse an der Geltendmachung von Haftungen hat. Man darf sich dann nicht mehr so wundern, wenn übermotivierte Staatsanwälte das Vakuum füllen und das Enforcement übernehmen.

Werden sich Aufsichtsräte auch in Zukunft weiterhin in Sicherheit wiegen können?

Nein, der Trend geht mit Sicherheit in Richtung mehr Haftung und Verantwortlichkeit. Managerhaftpflichtversicherungen wirken auch klagefördernd, weil man auf den Haftungsfonds des Versicherers ungern verzichtet. Jedenfalls kann es von Unternehmen nicht gewünscht sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden die Führungsrolle beanspruchen. Selbstreinigungskraft wäre daher ein Gebot der Stunde.

ZUR PERSON

Georg Schima ist Rechtsanwalt und Gründungspartner der Kanzlei Kunz Schima Wallentin. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen unter anderem im Arbeits-, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 25.02.2016)

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