MEL: Konsumentenschützer erringen ersten Sieg

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Ein Anlagevermittler hatte einem Konsumenten beim Verkauf von MEL-Zertifikaten ein geschöntes Beratungsprotokoll zur Unterschrift vorgelegt. Das Gericht entschied für den Konsumenten.

Der Verein für Konsumenteninformation hat das erste Verfahren gegen einen Vermittler von Meinl European Land-Zertifikaten gewonnen. Die Ariconsec Investment GmbH haftet demgemäß für falsche Anlagenberatung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Weitere Verfahren sind anhängig.

Ein Konsument wollt rund 60.000 Euro für einen Hauskauf sicher "zwischenparken". Ein Berater der Firma Ariconsec Investment GmbH - ein Finanzdienstleistungsassistent - bot dem Kunden MEL-Zertifikate als besonders sicheres, ja "mündelsicheres" Produkt an und wies weder auf ein Kursrisiko, noch auf das Risiko eines Totalverlustes hin. Das Beratungsprotokoll sprach dagegen eine andere Sprache, wurde dem Kunden aber rein als "Formalität" zur Unterschrift vorgelegt. Laut Urteil sei das Protokoll "nicht nach Angaben des Klägers angelegt worden sondern im Gegenteil wurden die Angaben im Anlageprofil dem verkauften Produkt angepasst".

Verstoß gegen Wertpapiergesetz

Die MEL-Zertifikate stürzten in der Folge im Kurs ab und der VKI klagte den Vermittler auf Naturalrestitution: Ersatz der Kaufkosten gegen Herausgabe der Zertifikate. Dazu wurde auch der Schaden aus dem Entgang einer anlegergerechten Veranlagung verlangt.

Das Landesgericht Graz sprach dem Klagebegehren zu und verneinte ein Mitverschulden des Klägers. Die falsche Beratung habe gegen das Wertpapieraufsichtsgesetz verstoßen und der Vermittler hafte daher für seinen Mitarbeiter. Die Unterschrift auf dem Beratungsprotokoll, das nicht das wahre Beratungsgespräch wiedergab, schadete dem Kläger nicht. Das Gericht ging vielmehr trotzdem von den Angaben des Klägers zur falschen Beratung aus.

Erfahrungen nur mit Sparbüchern

So hatte der Kläger unterschrieben, dass er bereits Erfahrungen mit Sparbüchern, Kaptitalversicherungen und Immobilien (Fonds) habe, nachdem ihn der Berater darauf hinwies, dass diese Themen ja sowieso im einstündigen Beratungsgespräch vorgekommen seien. In Wirklichkeit hatte der Kläger bis dahin nur Erfahrungen mit Sparbüchern gemacht. Dann wurde dem Kläger nahegelegt, ein Kästchen beim Punkt „Finanzprofil" anzukreuzen, in dem er sinngemäß keine Auskünfte über seine Erfahrungen mit Wertpapieren geben wolle, weshalb er diesbezüglich auch nicht entsprechend beraten werden könne, was dazu führe, dass „eine entsprechende Beratung nicht möglich sei und entstehende Nachteile nicht in die Verantwortung von Ariconsult" fallen.

"Es ist erfreulich, dass sich die Gerichte nicht von den geschönten Beratungsprotokollen der Anlageberater täuschen lassen, sondern vielmehr darauf abstellen, wie das Beratungsgespräch tatsächlich verlaufen ist. Wenn dabei die Risken eines Produktes verschwiegen werden und das Produkt nicht zum Anleger passt, dann müssen die Vermittler dafür einstehen", freut sich Peter Kolba vom VKI über das Urteil. "Wenn sich diese Judikatur fortsetzt, dann wird das die Vermittler dazu bringen, in Zukunft die Schutzgesetze für die Konsumenten auch auf Beistrich und Komma einzuhalten und nicht nur so zu tun, als ob sie korrekt beraten hätten."

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) geht - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - im "MEL-Skandal" mit Musterprozessen gegen Vermittler vor, die die MEL-Zertifikate an konservative Anleger als "sicher", ja sogar als "mündelsicher" verkauft haben.

(Red.)

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