Zur Causa Handy-Überwachung von Peter Westenthaler-Nummern: Das Justizministerium sieht vorerst kein Problem: "Überwachung dürfte korrekt gewesen sein."
Das Justizministerium geht vorerst davon aus, dass die Staatsanwaltschaft bei der Ermittlung der Handy-Daten des BZÖ-Abgeordneten Peter Westenthaler korrekt gehandelt hat. "Wenn es sich tatsächlich so verhalten hat, dann dürfte alles korrekt gewesen sein", sagte die Sprecherin von Justizministerin Claudia Bandion-Ortner (VP) am Donnerstag. Durch einen Erlass des Justizministeriums über die Berücksichtigung der Immunität von Abgeordneten bei der Strafverfolgung werde die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft gedeckt.
Der Erlass aus dem Jahr 1998 regelt den Umgang der Strafverfolgungsbehörden mit der Immunität von Abgeordneten. Demnach ist die Strafverfolgung von Abgeordneten nur dann möglich, wenn offensichtlich kein Zusammenhang der Tat mit der politischen Tätigkeit besteht. Andernfalls muss die Aufhebung der Immunität abgewartet werden. Auch eine Telefonüberwachung ohne Zustimmung des Nationalrats wäre dann unzulässig. Ausnahme: Ist ein Abgeordneter nur als "Kontaktperson" von einer Überwachung betroffen, dann wäre das keine Verletzung der Immunität.
Wörtlich heißt es im Erlass 17/1998: "Die außerberufliche Immunität von Mitgliedern gesetzgebender Körperschaften (...) stellt ein prozessuales Verfolgungshindernis dar. Besteht daher ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten, bedarf eine behördliche Verfolgung der Zustimmung der jeweiligen gesetzgebenden Körperschaft. Eine optische oder akustische Überwachung eines Abgeordneten ohne eine solche Zustimmung zur Verfolgung wäre in diesem Sinn eine Umgehung der Immunität und daher unzulässig."
Weiter unten folgt aber eine Einschränkung, auf die sich die sich die Staatsanwaltschaft nach Ansicht des Justizministeriums im Fall Westenthaler stützen kann. Demnach können Abgeordnete, wenn sie nur als Kontaktpersonen gelten, in Überwachungsmaßnahmen einbezogen werden: "Wird ein Abgeordneter (...) als 'Kontaktperson' in eine Überwachung einbezogen, so gelten die Immunitätsregelungen insoweit nicht. Die Überwachung ist - allerdings unter gewissenhafter Beurteilung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - zulässig (...)."