Polizei: Rufdaten-Erfassung "tägliches Geschäft"

Eine Rückverfolgung von Rufaten von Zeugen, wie sie im Fall Westenthaler passiert ist, geschieht laut Polizei mehrmals täglich. Es gehe dabei immer um die Ausforschung eines Tatverdächtigen.

Die Rufdaten-Rückerfassung, die zuletzt beim stellvertretenden BZÖ-Klubobmann Peter Westenthaler für Aufregung gesorgt hat, ist für die Polizei "tägliches Geschäft". Wie der Leiter der Abteilung zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Bundeskriminalamt, Erich Zwettler, am Freitag erläuterte, werde dieses Mittel mehrmals täglich eingesetzt. "Das ist ein Mittel, das wir sehr häufig verwenden." Konkrete Zahlen, wie oft die Rufdaten seit der Einführung für Handys im Jahr 1998 zurückverfolgt worden sind, konnte Zwettler nicht nennen.

Nach Angaben des Experten ist es auch unerheblich, ob - wie im Fall Westenthaler - die Rufdaten eines Zeugen oder einer anderen Person erfasst werden. Es gehe dabei immer um die Ausforschung eines Tatverdächtigen, unabhängig davon, ob die Rufdaten eines Opfers, eines Tatverdächtigen oder eines Zeugen überprüft würden.

Bei der Rufdaten-Rückerfassung geht es nicht um Gesprächsinhalte, sondern nur darum, wer mit wem in Kontakt getreten ist. Dabei kann es sich sowohl um Telefongespräche über das Festnetz, Gespräche oder SMS über das Handy oder um Internetverbindungen handeln. In letzterem Fall können beim Telekom-Anbieter von der Polizei IP-Adressen nachgefragt werden.

Gesetzlich festgelegte Spielregeln

Für die Rufdaten-Rückerfassung gibt es gesetzlich festgelegte, genaue Spielregeln. "Die Polizei kann nicht schalten und walten, wie sie will", betonte Zwettler. Zudem müsse alles genau schriftlich dokumentiert werden.

Zu unterscheiden sind grundsätzlich zwei verschiedene Bereich, in denen die Rufdaten-Rückerfassung zum Einsatz kommt. Wenn die Gesundheit von Menschen in Gefahr ist, dann kann die Polizei von sich aus ohne Ermächtigung des Staatsanwaltes tätig werden. Wenn es um die Aufklärung einer strafbaren Handlung geht, muss die Staatsanwaltschaft eingeschalten werden. In ersten Fall gibt es nach dem Sicherheitspolizeigesetz zwei Möglichkeiten: Zur Abwehr eines akuten gefährlichen Angriffs sowie wenn Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen besteht. Letzteres ist etwa dann gegeben, wenn jemand seinen Selbstmord ankündigt.

Laut Strafprozessordnung muss ein Staatsanwalt eingeschaltet werden, wenn es um die Aufklärung einer gerichtlich strafbaren Handlung geht. Dabei sind wiederum drei Fälle zu unterscheiden. Erstens: Entführung. Zweitens: Die Aufklärung einer Straftat, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist. In diesem Fall ist auch die Zustimmung des Inhabers der Telekommunikations-Anlage nötig. Und Drittens: Die Aufklärung einer mit mehr als einem Jahr bedrohten Straftat, wobei keine Zustimmung des Inhabers erforderlich ist.

Noch viel strengere Regeln gelten, wenn sich die Polizei auch für die Inhalte von Telefongesprächen interessiert. Ein solcher "Lauschangriff" ist grundsätzlich nur auf Anordnung der Staatsanwaltschaft mit Genehmigung eines Richters möglich.

(APA)

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