Kopftuch und Schleier am Arbeitsplatz beschäftigen den EuGH

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Darf ein Arbeitgeber seinen Angestellten das Kopftuch bzw. den islamischen Schleier verbieten? Mit diesen Fragen setzt sich jetzt der Europäische Gerichtshof auseinander.

Der Europäische Gerichtshof befasst sich mit dem Tragen von Kopftuch und Schleier am Arbeitsplatz. Der Luxemburger EuGH verhandelte am Dienstag über zwei ähnliche Fälle aus Belgien und Frankreich. Dabei haben die Parteien ihre Rechtsauffassung erklärt. Die Richter sollen wichtige Grundsatzfragen beantworten - Urteile dürften aber erst in einigen Monaten fallen.

Einen Hinweis darauf, wie die Urteile ausfallen könnten, dürften Beobachter in zwei bis vier Monaten erhalten. Dann ist mit Stellungnahmen der EuGH-Gutachter zu rechnen, den sogenannten Generalanwälten. In der Mehrzahl der Fälle halten die Richter sich an die Empfehlungen ihrer Gutachter. Beim Urteil selbst stützen sie sich auch auf eingereichte schriftliche Unterlagen und Erkenntnisse aus der mündlichen Verhandlung.

Konkret geht es um zwei Fälle, die Gerichte in Belgien und Frankreich entscheiden müssen. Die Richter dort legten den EU-Kollegen in diesem Zusammenhang einige Fragen zum europäischen Recht vor.

Entlassung nach Kundenbeschwerde

Im französischen Fall wehrt sich eine Softwaredesignerin, die den islamischen Schleier trägt, gegen ihre Kündigung. Sie wurde entlassen, nachdem ein Kunde sich beschwert hatte. Der EuGH soll klären, ob in solch einem Fall eine in der EU-Gesetzgebung prinzipiell erlaubte Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist.

Die entsprechende EU-Richtlinie schafft Regeln gegen die Diskriminierung am Arbeitsplatz "aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung". Eine Ungleichbehandlung kann aber erlaubt sein, wenn die Vorgabe "eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt". Dabei kann es nach Angaben von Juristen etwa um die Sicherheit am Arbeitsplatz gehen.

Das zuständige französische Gericht will nun wissen, ob auch der Wunsch eines Kunden, von einer Mitarbeiterin ohne islamischen Schleier bedient zu werden, eine solche Anforderung darstellen kann - dann könnte der Arbeitgeber leichter solch eine Vorgabe machen.

Belgien: Rezeptionistin klagt

In Belgien klagt eine Rezeptionistin, die das Kopftuch trägt. Ihr Arbeitgeber verbot seinen Angestellten, am Arbeitsplatz Zeichen politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen zu tragen.

Hier fragt das zuständige belgische Gericht den EuGH, ob das Kopftuchverbot für die muslimische Mitarbeiterin wirklich eine Diskriminierung darstellt, falls der Arbeitgeber allen seinen Angestellten äußere Zeichen weltanschaulicher Überzeugungen verbietet.

(APA/dpa)

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