Österreich: "Das Recht auf hitzefrei gibt es nicht"

THEMENBILD: HITZE/SCHWITZEN
THEMENBILD: HITZE/SCHWITZEN(c) APA/DPA/WOLFGANG WEIHS (Dpa/wolfgang Weihs)
  • Drucken

Weder für Schüler noch für Arbeitnehmer gibt es im österreichischen Gesetz den Passus "hitzefrei". Auch für Pausen und Ähnliches gibt es keine großartig ausformulierten Regelungen.

Bei heißen Temperaturen die Arbeit niederlegen und ab ins Schwimmbad? Das spielt es nicht, zumindest nicht als gesetzliche Vorgabe, erklärte Harald Bruckner von der Arbeiterkammer Wien, Abteilung Sicherheit, Gesundheit und Arbeit. Freiwillig kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern natürlich "hitzefrei" geben, aber verpflichtend findet sich dieser Begriff nicht im Gesetzestext - ebenso wenig übrigens auch für den Schulbereich.

"Das Recht auf hitzefrei gibt es nicht", sagt Bruckner. Generell gibt es diesbezüglich keine großartig ausformulierten Regelungen. Grundsätzlich ist im Arbeitnehmerschutzgesetz festgelegt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, "für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen".

Weiters haben Arbeitgeber die Arbeitsvorgänge und -plätze so zu gestalten, dass "die Arbeitnehmer keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch blendendes Licht, Wärmestrahlung, Zugluft, (...) Hitze, (...) ausgesetzt sind oder diese Einwirkungen möglichst gering gehalten werden".

Klimaanlage gesetzlich nicht verankert

In der Arbeitsstättenverordnung ist die Sache etwas deutlicher ausgewiesen: Gibt es am Arbeitsplatz eine Klimaanlage, dann muss die auch funktionieren und es müssen Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsgrenzen eingehalten werden.

Genau heißt das: Bei "normaler" körperlicher Belastung wie z. B. häufigem Stehen muss die Raumtemperatur zwischen 18 und 24 Grad betragen; bei Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung wie im Büro zwischen 19 und 25 Grad. Die Luftfeuchtigkeit muss 40 bis 70 Prozent betragen. Dass ein Unternehmen seinen Mitarbeitern eine Klimaanlage zur Verfügung stellen muss, ist aber gesetzlich nicht verankert.

Schutz vor Sonneneinstrahlung ist Pflicht

Abgesehen davon ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Mitarbeiter vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen, z. B. durch bauliche Maßnahmen wie Jalousien. Sind solche Maßnahmen nicht möglich, dann müsse organisatorisch umgeändert werden, etwa Personal nur zwei Stunden am betroffenen Arbeitsplatz werkeln zu lassen statt acht, nannte Bruckner ein Beispiel.

Erst als dritte Lösung, wenn also baulich und organisatorisch nichts zu machen ist, können individuelle Maßnahmen wie z. B. eine Schutzausrüstung ergriffen werden. Der Chef kann sich also nicht einfach die günstigste Variante aussuchen und z. B. seinem Mitarbeiter am Schreibtisch nur ein Kapperl auf den Kopf setzen.

Keine Regelung für Pausen

Auch was Arbeitspausen bei Hitze anbelangt, sind keine gesetzlich verpflichtenden Abweichungen vorgesehen. Trinkwasser muss der Arbeitgeber zwar zur Verfügung stellen - mengenmäßig ist laut Bruckner aber auch hier nichts genauer definiert.

Lockerungen bei den Kleidungsvorschriften können auch nur vonseiten der Arbeitsmedizin empfohlen werden; vorgeschrieben sind sie nicht. Grundsätzlich steht es einem Chef natürlich frei, seinen Mitarbeitern - gegen Bezahlung jederzeit - freizugeben; immerhin sinkt mit der Hitze auch die Leistung. In der Praxis hätten die Chefs allerdings wohl lieber zumindest 30 Prozent Arbeitsleistung als gar keine, gab Bruckner zu Bedenken.

"Hitzefrei" gibt es übrigens auch für Schüler nicht: Das ist in den Schulgesetzen nämlich nicht vorgesehen und wird auch nicht praktiziert, erklärte ein Sprecher des Bildungsministeriums der APA. Auch eine diesbezügliche Änderung sei nicht vorgesehen.

(APA)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.