Anwalt sammelt und publiziert reiserechtliche Urteile. Er ortet einen Trend zu „Soft-Beschwerden“ und warnt vor überzogenen Erwartungen enttäuschter Urlauber.
WIEN. Die Verrechtlichung des Alltags macht auch vor der sogenannten schönsten Zeit des Jahres nicht Halt: Die Rechtsprechung zum Schadenersatz für Urlauber, die mit der von ihrem Reiseveranstalter gebotenen Leistung nicht zufrieden waren, wird immer facettenreicher. Der Wiener Anwalt Eike Lindinger, seit vielen Jahren mit Reiserechtsprozessen befasst, hat soeben das diesjährige Update zu der von ihm mitbegründeten „Wiener Liste“ vorgelegt.
Nach dem Muster der „Frankfurter Liste“, die lange über Deutschland hinaus eine Richtschnur zur Bewertung von Reisemängeln gab, soll sie die Orientierung speziell in der österreichischen Reise-Judikatur erleichtern (geprägt vom Bezirksgericht für Handelssachen und vom Handelsgericht Wien), und zwar für beide Seiten: „Als Veranstalter (die Lindinger vielfach vertritt, Anm.)kriegt man Kontraargumente, als Reisender sieht man, was man vorbringen sollte.“ Im Gespräch mit der „Presse“ ortet Lindinger einen neuen Trend zu „Soft-Beschwerden“ über schwer bis gar nicht nachweisbare Mängel (Essen schmeckt nicht; es will keine Urlaubsstimmung aufkommen). Neu sei auch das gehäufte Vorkommen von Problemen auf Kreuzfahrten, weil diese offenbar erschwinglicher geworden sind. Lindinger warnt vor überzogenen Erwartungen von Reisenden, die (bzw. deren Rechtsschutzversicherungen) mitunter mit hohen Prozesskosten wegen überhöhter Klagsforderungen rechnen müssten.
Hier einige Highlights aus dem Update 2009 zur Wiener Liste (erschienen in der Zeitschrift für Verkehrsrecht, Manz Verlag):
•Schiffsreisen: 20% des Reisepreises erhielten Passagiere, die wegen direkter Nachbarschaft ihrer Kabine zum Motorraum kaum schlafen konnten, dazu 10% wegen penetranten Dieselgeruchs. Keinen Mangel erkannte das BGHS in einer Reise, auf der nur an stark frequentierten Anlegestellen und nicht in Buchten zum Baden geankert wurde; denn das Baden im Meer war, wie vertraglich zugesagt, möglich. Auch mit beengtem Platz in Kabinen muss man auf Kreuzfahrten rechnen.
•Lärm: Die Belästigung durch Lärm und übermäßige Staubentwicklung infolge von Bauarbeiten am Strand rechtfertigten eine Erstattung von 30% des Preises; desgleichen die Störung von Reisenden, die statt in einem gewöhnlichen Hotel in einem „Stundenhotel“ einquartiert wurden, durch rhythmische Lärmentwicklung. 10% gab es wegen extremer Lärmbelästigung durch eine benachbarte Disco und an- und abfahrende Quad-Fahrer, wie auch wegen einer erheblichen Störung durch eine hoteleigene Disco bis zwei Uhr Früh.
•Gestank: Wegen starker Geruchsbelästigung in der gesamten Hotelanlage durch „penetranten Fäkaliengeruch“ gestand das Bezirksgericht für Handelssachen 15% Preisminderung zu.
•Tiere: Esel, die als Arbeitstiere in einer Hotelanlage eingesetzt werden, rechtfertigen keinen Nachlass. In südlichen Ländern – dieser Fall spielte in Tunesien – sei mit derart archaischen Arbeitstechniken zu rechnen. 5% Preisminderung gab es in einem anderen Fall, in dem in einem Bungalow wesentlich mehr Ameisen vorkamen, als üblich war.
•Urlaubsstimmung: Wenn nur weniger Gäste als erwartet in der Anlage sind und deshalb keine Urlaubsstimmung aufkommt, steht dem Reisenden kein Ersatz zu. Subjektive Erwartungshaltungen sind nicht Bestandteil der geschuldeten Reise. Anders stellt sich die Situation dar, wenn ein zugesagtes Animationsprogramm „so gut wie nicht vorhanden ist“: Dafür sprach das Handelsgericht 10% Ersatz zu.
•Liegen und Sonnenschirme: Fast schon ein Stehsatz in der Judikatur ist die Aussage, dass der tägliche Kampf um Liegestuhl und Sonnenschirm bereits mehr oder weniger zum Pflichtprogramm eines Pauschalreiseurlaubs gehöre und demnach keinen ersatzfähigen Mangel darstelle. Steht die Zahl der heiß begehrten Utensilien aber in einem eklatanten Missverhältnis zur Zahl der Gäste, so kann es auch einmal 5% Preisminderung geben.
•Essen: Sind zwei von vier im Prospekt angekündigten Restaurants in einer Anlage geschlossen, rechtfertigt das 5% Nachlass.
Die Prozentsätze verstehen sich als Anteile am Preis der jeweiligen Pauschalreise, in der Regel bestehend aus Transport und Unterkunft, abzüglich Versicherung, Buchungsgebühr und Zusatzpaketen.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.07.2009)