Zählen Panama-Papers vor Gericht?

Die Kanzlei Mossack Fonseca sieht sich als Opfer eines Hackerangriffs.
Die Kanzlei Mossack Fonseca sieht sich als Opfer eines Hackerangriffs.(c) APA/AFP/RODRIGO ARANGUA
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Anwaltsgeheimnis. Dürfen Panama-Daten vor Gericht verwendet werden? Wie das in Österreich entschieden würde, ist unklar. Vor Ermittlungen sind die Betroffenen aber keinesfalls geschützt.

Wien.„Nein, dass sie sich hinter dem Anwaltsgeheimnis verstecken können, glaube ich nicht.“ Rechtsanwalt Clemens Trauttenberg aus der Kanzlei Wolf Theiss, der gemeinsam mit Kollegen vor Journalisten zum Thema Panama-Papers sprach, ist sich da ziemlich sicher.

Sie – damit meint er Klienten der Kanzlei Mossack Fonseca, deren Namen durch ein Datenleck an die Öffentlichkeit kamen. Zwar ist es nicht per se illegal, eine Briefkastenfirma zu haben. Assoziationen mit Delikten, von Steuerhinterziehung bis Geldwäsche, weckt es trotzdem. In einem Teil der Fälle wohl zu Unrecht, in anderen, wahrscheinlich der Mehrzahl, zu Recht.

Dass diese Fälle aufgeklärt gehören, darüber herrscht Einigkeit. Wesentlich weniger einig sind sich Juristen aber bei der Frage, ob die Panama-Papers – so sie den Behörden jemals zugänglich werden – überhaupt taugliche Beweismittel wären. Immerhin sind es geleakte Daten einer Kanzlei, stammen womöglich aus einem Hackerangriff.

Nicht ausjudiziert

Trauttenberg meint, in Österreich könnten sie trotzdem vor Gericht verwendet werden: Anders als in manchen anderen Ländern ist es hier nicht verboten, rechtswidrig beschaffte Beweismittel zu verwerten. Was den Strafverfolgungsbehörden bekannt werde, komme zum Akt, sagt der Anwalt. Auch dass die Daten aus einer Anwaltskanzlei stammen, ändere nichts: Die Strafprozessordnung (StPO) schütze zwar das Anwaltsgeheimnis – die Panama-Daten befänden sich aber längst anderswo. Bei Journalisten, Medien, vielleicht auch bei ausländischen Behörden.

Macht das tatsächlich einen Unterschied? Das ist umstritten. So meint Anwalt Georg Zanger mit Verweis auf aktuelle Judikatur, die Verwertung der Daten würde womöglich doch gerichtlich untersagt. „Geldwäscher sind in Österreich sicher“, titelte er kürzlich in einer Aussendung. Ex-Justizminister Dieter Böhmdorfer hält es ebenfalls für möglich, dass ein Gericht gegen die Verwertung entscheidet. Das sei nicht ausjudiziert, sagte er in der ORF-Sendung „Im Zentrum“.

Für Kontroversen sorgt das Anwaltsgeheimnis auch in der juristischen Lehre – und das nicht erst seit PanamaLeaks. Wie viele verschiedene Sichtweisen es gibt, zeigte Thomas Müller von der Uni Salzburg in einem Artikel in der „Richterzeitung“ auf. Die beiden Extrempositionen: Anwaltsunterlagen seien immer dem staatlichen Zugriff entzogen – egal, wer sie innehat. Oder aber: Nur Unterlagen im Gewahrsam des Anwalts seien geschützt. Sobald sie sich anderswo befänden, dürften die Behörden darauf zugreifen. Sogar beim Mandanten.

Müller selbst kommt zum Schluss, dass der Schutz nicht mehr greift, sobald Informationen die Sphäre des Anwalts verlassen haben. Und auch er stützt sich dabei auf Judikatur. Denn Faktum ist: Die Sache ist nicht nur nicht ausjudiziert – sie wurde in jüngster Zeit von verschiedenen Gerichten konträr beurteilt.

In Wien könnte ein PanamaLeaks-Verdächtiger schlechte Karten haben, wenn er mit dem Anwaltsgeheimnis argumentiert: Laut dem von Müller erwähnten Judikat – einem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien, das die Causa Meinl betraf – sind Schriftstücke, die sich außerhalb der unmittelbaren Sachherrschaft der Berufsgeheimnisträger befinden, nicht vom Informationsschutz erfasst. Genauso hatte sich zuvor auch die Generalprokuratur geäußert.

Wien versus Linz

In Linz dagegen wurde kürzlich pro Verwertungsverbot entschieden, auf diese Entscheidung bezogen sich Böhmdorfer und Zanger. Es ging um die sogenannten Spionage-Ermittlungen gegen den Wiener Anwalt Gabriel Lansky (im Kontext der Causa Alijew). Auch hier spielten an die Öffentlichkeit gelangte Daten aus seiner Kanzlei eine Rolle. Die Generalprokuratur verlagerte den Fall von Wien nach Linz, dort entschied das Gericht, ohne dringenden Tatverdacht gegen den Anwalt dürften die Daten nicht verwendet werden. In weiterer Folge beschloss es die Einstellung der Ermittlungen.

Angesichts dieser konträren Entscheide fragte „Die Presse“ die Generalprokuratur, wie denn nun aus ihrer Sicht mit den Panama-Papers zu verfahren wäre. Die Antwort: So einfach lasse sich das nicht sagen, es sei im Einzelfall zu prüfen. Christian Pilnacek, Leiter der Strafrechtssektion im Justizministerium, wurde auf Presse-Anfrage konkreter: Nach österreichischem Verständnis unterliegen die Daten dem Anwaltsgeheimnis, meint er. Aber: „Es gibt kein Verbot der Verwertung von Erkenntnissen, die in weiterer Folge durch die Strafverfolgungsbehörden selbst erhoben wurden.“ Und sobald „die Tatsachen einen dringenden Verdacht der Beteiligung von Mitarbeitern der Kanzlei an gerichtlich strafbaren Handlungen begründen“, sei die Verwertung grundsätzlich zulässig.

Fazit: Im Schutz des Anwaltsgeheimnisses sicher fühlen können sich PanamaLeaks-Betroffene wohl wirklich nicht. Weil die Behörden aufgrund der bekannt gewordenen Daten eigene Ermittlungen anstellen können. Weil es auch auf das Ausmaß des Verdachtes gegen Kanzleimitarbeiter ankommt. Und weil nicht einmal klar ist, wie weit der Schutz des Berufsgeheimnisses in solchen Fällen überhaupt geht.

Nebenbei bemerkt: Sollte ein Anwalt als Privatperson ins Visier der Ermittler geraten (weil er selbst Geld in Panama geparkt hat), wären bei ihm befindliche Beweismittel von vornherein nicht geschützt. Vom Schutz erfasst sind klarerweise nur berufliche Informationen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 14.04.2016)

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