Experte: Verfassungsgerichtshof kann die Befugnis des Rechnungshofs, Skylink zu prüfen, nach bisheriger Judikatur nur verneinen.
WIEN. „Die Diskussion läuft völlig falsch.“ Mit dieser Einschätzung meldet sich der Wiener Rechtsanwalt Kurt Retter zur Frage der Prüfkompetenz des Rechnungshofs in Sachen Kostenüberschreitungen bei Skylink zu Wort. Seiner Ansicht nach kann der Verfassungsgerichtshof nur gegen den Rechnungshof entscheiden und dem Flughafen Wien recht geben, der den Prüfern den Zutritt verweigert. Das ergebe sich ganz klar aus der bisherigen Judikatur des Höchstgerichts.
Retter ist Verfassungsexperte in der Kanzlei Wolf Theiss und Autor eines jener drei Gutachten, die vom Flughafen Wien in Auftrag gegeben worden waren und durchwegs die Prüfkompetenz des Rechnungshofs verneinten (die beiden anderen stammten vom Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk und vom Arbeitsrechtler Franz Marhold). Tenor: Bloß „faktische Beherrschungszustände“, wie sie der Rechnungshof als Argument für seine Zuständigkeit heranzieht, reichten nicht aus.
Weil Wien und Niederösterreich mit ihren Anteilen von je 20Prozent am Flughafen eindeutig nicht den „Beteiligungstatbestand“ erfüllen, der (ab 50Prozent Anteilen der öffentlichen Hand) die Kontrolle durch den Rechnungshof auslöst, kommt nur der „Beherrschungstatbestand“ in Frage. Der wäre nach der Verfassung erfüllt, wenn Stadt und Land die Flughafen-Wien-AG „durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen“ beherrschten. Als Argument dafür wurde etwa auf die nur zu klar von der Politik gesteuerte Ablöse von Finanzchef Christian Domany durch Ernest Gabmann verwiesen, bis Februar Stellvertreter von Niederösterreichs Landeshauptmann Erwin Pröll.
Retter zufolge versteht der Verfassungsgerichtshof den Begriff der Beherrschung nicht im Sinne einer faktischen Beeinflussung, sondern als „rechtlich gesicherte Möglichkeit der Einflussnahme“. Das hat der Gerichtshof 1985 in seiner Entscheidung zum Fall Kuratorium zur Förderung der Wirtschaftsuniversität Wien (zum Bau der WU gegründet und mit Vertretern des Bundes besetzt) so begründet: Es sei „im Zweifel nicht anzunehmen, der Verfassungsgesetzgeber habe zu einer Formulierung gegriffen, welche die Kompetenz des Rechnungshofs in einer so unbestimmten und fließenden Weise abgrenzt, wie dies bei Annahme rein faktischer Beherrschungszustände, die möglicherweise einem häufigen Wandel unterworfen sind, der Fall wäre“.
Auch der Syndikatsvertrag zwischen Wien und Niederösterreich aus dem Jahr 1999 reicht nach Retters Ansicht nicht aus, die Beherrschung zu konstituieren. Der Verfassungsgerichtshof hat in solchen Fällen stets gefordert, dass das Syndikat über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt.
Auch andere Merkmale einer rechtlichen Verflechtung müssen nach den bisher ergangenen Entscheidungen einer mindestens 50-prozentigen Beteiligung am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital „annähernd entsprechen“. Das ist wohl noch der am stärksten dehnbare Begriff, doch müsste er für den Abstand zwischen 50 und 40Prozent doch stark strapaziert werden.
Dominanz in Hauptversammlung
Wenn der Rechnungshof mit Blick auf die Präsenz in Hauptversammlungen argumentiert, dass schon 40Prozent darin locker dominieren, so wäre das wieder eine bloß an den Fakten und nicht an Rechten orientierte Sicht. Retter: „Nach seiner bisherigen Judikatur kann der Verfassungsgerichtshof nur gegen eine Prüfkompetenz des Rechnungshofs entscheiden.“
Der VfGH werde dafür übrigens nicht Jahre, sondern einige Monate brauchen, meint Retter. Nach dem Gesetz sind solche Kompetenzstreitigkeiten „tunlichst“ innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Im Fall des viel zitierten AUA-Erkenntnisses (über die Offenlegung von Gehältern) hat der Gerichtshof vier Jahre gebraucht – unter anderem allerdings deshalb, weil der Europäische Gerichtshof in Luxemburg zwischengeschaltet wurde.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.07.2009)