Justizministerium plant neue Form des (Zwangs-)Ausgleichs: mit bloß begrenzter Kontrolle durch Sanierungsverwalter, dafür aber 30 Prozent Mindestquote statt 20.
WIEN. Die Wirtschaftskrise fordert ihren Tribut. Die Zahl der Firmenpleiten steigt, und mehr und mehr werden auch Unternehmen insolvent, die nicht primär selbst schlecht gewirtschaftet haben, sondern durch den Ausfall größerer Geschäftspartner mit in den Abgrund gerissen werden. Gerade für solche Fälle plant Justizministerin Claudia Bandion-Ortner ein neues Insolvenzverfahren: Zwischen dem bisherigen Ausgleich, der mit ein paar Dutzend Fällen jährlich praktisch totes Recht ist, und dem Zwangsausgleich (im Konkursverfahren) angesiedelt, soll es eine Entschuldung angeschlagener Unternehmen unter weitgehender Eigenverantwortung des Managements ermöglichen.
Statt einer Quote von 20 Prozent, mit der die Forderungen der Gläubiger beim Zwangsausgleich unter Leitung des Masseverwalters erfüllt werden müssen, sind im neuen „Sanierungsverfahren“ 30% als Mindestquote vorgesehen (beim Ausgleich bisher 40%). Bandion-Ortner will den Gesetzesentwurf im August zur Begutachtung verschicken, Anfang 2010 soll er in Kraft treten.
Insolvente Unternehmer sind aufgerufen, mit dem Insolvenzantrag nicht nur einen „Sanierungsplan“ abzugeben – dieses Wort soll dem bisherigen Zwangsausgleich einen optimistischeren Touch geben. Wenn sie dazu auch qualifizierte ergänzende Angaben machen, etwa über die Lage des Unternehmens und ihren Finanzplan, kommt das Sanierungsverfahren in Betracht. Sie dürfen dabei den ordentlichen Geschäftsbetrieb selbst weiterführen und müssen nur für außerordentliche Maßnahmen die Zustimmung des „Sanierungsverwalters“ einholen. Das Justizministerium hofft, dass das Insolvenzverfahren einen Teil seines Schreckens verliert und künftig häufiger in Anspruch genommen wird, bevor es für alles zu spät ist. „Man erwartet sich eine frühere Eröffnung des Insolvenzverfahrens“, sagt Franz Mohr, Leiter der Abteilung Exekutions- und Insolvenzrecht im Justizministerium. Der Sanierungsplan mit der Quote von 20 Prozent, aber unter Verantwortung des Insolvenz-(bisher: Masse-)verwalters, bleibt aber alternativ möglich.
Damit der Sanierungsfall möglichst störungsfrei abgehandelt werden kann, ist ein zusätzlicher Schutz geplant: Dem Schuldner soll nicht die Chance genommen werden weiterzuarbeiten. Verträge dürfen während der Insolvenz nicht mit der Begründung aufgelöst werden, dass der Schuldner mit Leistungen aus der Zeit davor im Rückstand ist. Das ist praktisch vor allem für Dauerschuldverhältnisse wichtig – wie etwa die Miete oder das Leasing einer EDV-Anlage. Auch eine Räumungsexekution über ein Geschäftslokal wird für die Dauer des Insolvenzverfahrens aufgeschoben, wenn das Unternehmen darin fortgeführt wird. Bei all dem sind neu hinzukommende Schulden als Masseforderungen voll zu bezahlen; nur die Rückstände unterliegen als Konkursforderungen der quotenmäßigen Kürzung.
Noch offen: Sanierungskredite
Noch nicht entschieden ist, wie Sanierungskredite von Banken in Zukunft behandelt werden. Nach bisheriger Rechtsprechung ist die Gefahr einer Anfechtung (benachteiligende Rechtsgeschäfte, die den Schuldenstand erhöhen) relativ groß. Die Banken wünschen sich einen besseren Schutz davor, den Kredit noch einmal in die Masse einzahlen zu müssen. Mohr zufolge wird an einem Kompromissvorschlag gearbeitet.
Neben dem Hauptanliegen, Unternehmen mit der „Insolvenzordnung“ (so wird die Konkursordnung künftig heißen, während die Ausgleichsordnung abgeschafft wird) zu retten statt zu ruinieren, sollen auch die eher hoffnungslosen Fälle unter die Lupe genommen werden: die vielen Konkursanträge, die mangels Masse abgewiesen werden, weil nicht einmal das Geld da ist, um das Verfahren zu bezahlen. Für diese Kosten – 4000 Euro – haften künftig (in der GmbH) nicht nur die Geschäftsführer, sondern auch die Gesellschafter ab 25 Prozent Beteiligung. „Die Gesellschafter werden eine gewisse Finanzierungsverantwortung haben“, sagt Mohr.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.07.2009)