Das Gesetz hinter dem Kinderwunsch

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Eine bundesweite Regelung, neun Kinder- und Jugendgesetze und Lehren aus der Praxis säumen den Weg werdender Adoptiveltern.

In Österreich wird zwischen der Adoptionsvermittlung und der Adoption selbst, also dem Abschluss des Adoptionsvertrags und seiner gerichtlichen Bewilligung, unterschieden. Letztere ist in den §§ 191-203 ABGB sowie §§ 86-91 Außerstreitgesetz und damit bundesweit einheitlich geregelt. Die Adoptionsvermittlung obliegt dagegen den neun Bundesländern. „Das bedeutet, dass zwar jedes Land ein eigenes Kinder- und Jugendhilfegesetz hat, dieses aber dem Grundsatzgesetz, nämlich dem B-KJHG 2013, entsprechen muss“, sagt Monika Hinteregger, Professorin am Institut für Zivilrecht, Ausländisches und Inländisches Privatrecht der Universität Graz.

Neun Eignungsverfahren. Grundsätzlich gilt: Wenn sich ein Paar dafür entscheidet, ein Kind zu adoptieren, muss es einen dreistufigen Prozess auf sich nehmen. Dieser gliedert sich in die Adoptionsvermittlung, den Abschluss des Adoptionsvertrags und die gerichtliche Bewilligung des Vertrags.

„Entschließen sich die leiblichen Eltern, ihr Kind zur Adoption freizugeben, wenden sie sich an den Kinder- und Jugendhilfeträger und ermächtigen ihn, die Adoptionsvermittlung durchzuführen“, so die Juristin. Dieser sucht daraufhin nach Adoptiveltern für das meist erst wenige Tage alte Baby. Zur Auswahl stehen dabei nur Adoptiveltern, die zuvor auf ihre Eignung hin überprüft wurden, wobei hier je nach Bundesland unterschiedliche Prozedere durchlaufen werden müssen. Während in der Steiermark der Besuch eines Seminars und der positive Abschluss eines Bewilligungsverfahrens ausreichen, kommen in Oberösterreich ein Einführungsvortrag, Hausbesuche und mindestens zwei Termine bei einem klinischen Psychologen hinzu.

Die Adoptiveltern haben, sobald sie kontaktiert werden, ein paar Tage Zeit, sich für oder gegen das Kind zu entscheiden. Fällt die Entscheidung für das Kind aus, können sie es übernehmen. Damit beginnt eine Probezeit, deren Dauer im Gesetz zwar nicht niedergeschrieben ist, in der Regel aber sechs Monate umfasst. „Dieses halbe Jahr ist im Familienrecht zur Beobachtung auch an anderer Stelle bekannt, Stichwort vorläufige elterliche Verantwortung“, erklärt Rechtsanwältin Katharina Braun. Gemeint ist der Fall, wenn sich die Eltern nach einer Scheidung nicht auf die Obsorge einigen können. „Dann wird § 181 Abs 2 ABGB schlagend, folglich einem Elternteil sechs Monate lang die hauptsächliche Betreuung des Kindes aufgetragen, danach erfolgt die Entscheidung des Gerichts.“ Soll heißen: „Die sechs Monate haben sich in der Praxis bewährt.“

Wunsch nach Erziehung. In dieser Zeit haben die künftigen Adoptiveltern den Status von Pflegeeltern (im Sinn des § 184 ABGB), wobei die leiblichen Eltern das Kind jederzeit zurückfordern können. „Dabei ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die leibliche Mutter die menschliche Verbundenheit mit dem Baby geltend macht, folglich nachweislich bekräftigt, sie wolle ihr Kind selbst erziehen“, sagt Familienrechtsexperte Markus Huber. Um letztlich eine rechtskräftige Adoption zu erreichen, muss nun ein Adoptionsvertrag aufgesetzt und dieser von einem Gericht bewilligt werden. „Für das minderjährige Adoptivkind schließt diesen der gesetzliche Vertreter, in der Regel die leiblichen Eltern, ab“, erläutert Hinteregger. „Ist der Vertrag abgeschlossen, ist er bis zu seiner gerichtlichen Bewilligung nicht mehr einseitig widerrufbar.“ Wird diese erteilt, wird die Adoption gemäß § 192 Abs 1 ABGB rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirksam. Aufgehoben werden kann die rechtskräftige Adoption nur noch durch Aufhebung (§ 201 ABGB) oder Widerruf (§ 200 ABGB) – wobei hier nicht mehr der bloße Wunsch der Mutter, ihr Kind selbst zu erziehen, genügt.

Seit 1. Jänner 2016 ist es in Österreich überdies auch homosexuellen Paaren gestattet, Kinder zu adoptieren. Zuvor durften gleichgeschlechtliche Paare nur Stiefkinder adoptieren oder Pflegekinder bei sich aufnehmen. Grundlage der Änderung ist ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs.

Gesetzestext

§§ 191-203 ABGB und §§ 86-91 Außerstreitgesetz regeln den Abschluss des Adoptionsvertrags und seine gerichtliche Bewilligung.

Jedes Bundesland hat ein eigenes Kinder- und Jugendhilfegesetz, das dem B-KJHG 2013entsprechen muss.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.05.2016)

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