Zum Waffengesetz in Österreich

Amoklauf in Nenzing
Amoklauf in NenzingAPA (DIETMAR MATHIS FOTOGRAFIE)
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Wer darf in Österreich welche Waffe besitzen. Eine Übersicht über die Rechtslage.

Obwohl die Behörden am Sonntag keine Informationen zu der Tatwaffe des Amokläufers von Nenzing geben wollten, haben Amokläufe in der Vergangenheit auch für Diskussionen um das Waffengesetz in Österreich geführt. Folgend eine Übersicht über die Rechtslage. 1997, als das Waffengesetz 1996 schlagend wurde, war eine Zäsur. Für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte - diese berechtigt zum Besitz, aber nicht zum Führen von Pistolen, Revolvern sowie Selbstladewaffen - wird ein Gutachten verlangt - und zwar darüber, "ob ein Mensch dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden".

Ausnahmen gibt es für Jäger sowie Träger von Dienstwaffen oder jene, die bereits vorher ein waffenrechtliches Dokument hatten. Für einen Waffenpass, der auch das Führen erlaubt, ist ein Bedürfnis Voraussetzung. Ausgestellt wird dieser etwa für Jäger oder besonders gefährdete Personen.

Damit ist der Kontakt zur Behörde allerdings nicht zu Ende: Zumindest alle fünf Jahre steht die Polizei vor der Türe, um unangekündigt die Verwahrung der Waffen zu überprüfen. Entspricht diese nicht den Vorschriften, macht dies den Besitzer unzuverlässig und das Dokument wird eingezogen. Zudem wird innerhalb einer angemessenen Zeit die Absolvierung eines sogenannten "Waffenführerscheins" verlangt. Dies ist eine theoretische und praktische Schulung mit den eigenen Schusswaffen, die der Fachhandel durchführt. Davon befreit sind u.a. aktive Sportschützen sowie Jäger, da diese ohnehin ständig mit ihren Waffen hantieren.

Verbotene Waffen

Neben diesen aufgeführten Bestimmungen für die Waffenkategorie B (genehmigungspflichtige) gibt es noch die verbotenen Waffen (Kategorie A), etwa für Pumpguns oder Kriegsmaterial. Langwaffen (Gewehre) mit gezogenem Lauf (C) müssen bei einem Büchsenmacher gemeldet werden, unter die Kategorie D fallen etwa Schrotflinten mit glattem Lauf.

Um den Missbrauch mit Waffen zu verhindern, die unter die beiden letzten Kategorien fallen, hat der Gesetzgeber eine dreitägige "Abkühlphase" vorgesehen. Einerseits soll überprüft werden, ob kein Waffenverbot gegen den Käufer besteht, zudem will man verhindern, dass sich jemand für eine Bluttat kurzfristig mit einer - legalen - Schusswaffe  versorgen kann. Besitzer von WBK, WP oder Jagdkarte sind davon ausgenommen, da ihre Verlässlichkeit als gegeben gilt und sie ohnehin bereits über Waffen verfügen.

Bis 1. Juli 2014 mussten, in Umsetzung einer EU-Richtlinie, Waffen der Kategorien C und D in einem zentralen Waffenregister (ZWR) eingetragen werden. In diese waren auch jene der beiden anderen Kategorien (A und B) automatisch durch die Behörde übernommen worden.

Aufschwung seit 2015 

All diese Umstände - die damit verbundenen Unannehmlichkeiten und finanziellen Belastungen - hatten zu einem drastischen Rückgang bei den waffenrechtlichen Dokumenten geführt. Doch 2015 hat sich das Blatt gewendet: Von September bis Anfang Dezember des Vorjahres hat es in Österreich ein Plus von 1,8 Prozent bei der Zahl der privat registrierten Schusswaffen gegeben. Auch bei den Waffenbesitzkarten gab es in diesem Zeitraum deutliche Anstiege bei Anträgen und Ausstellungen.

Innerhalb der drei Monate stieg die Zahl der angemeldeten Schusswaffen laut Zentralem Waffenregister (ZWR) um 16.058 Stück auf insgesamt 914.443. Die Zahl der registrierten Waffenbesitzer nahm um 2,8 Prozent auf 262.231 Personen zu. Von 1. Juni bis 1. September hatte die Zahl der Schusswaffen um 0,7 Prozent zugelegt. Auch bei den Waffenbesitzern wurde im Sommer ein geringerer Anstieg von 0,6 Prozent verzeichnet als in den drei folgenden Monaten. Verantwortlich für dieses gestiegene Interesse an Waffem wird vor allem die Verunsicherung der Bevölkerung durch die Flüchtlingskrise gemacht.

(APA)

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