EuGH-Anwältin: Firmen dürfen Kopftuch verbieten

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Verbietet eine allgemeine Betriebsregelung religiöse Zeichen am Arbeitsplatz, dann ist das Kopftuchverbot nicht diskriminierend, heißt es in einem Rechtsgutachten der EuGH-Generalanwältin.

Ein Kopftuchverbot in Unternehmen kann nach einem Gutachten der EuGH-Generalanwältin vom Dienstag zulässig sein. Wenn sich das Verbot auf eine allgemeine Betriebsregelung stützt, nach der sichtbare politische, philosophische und religiöse Zeichen am Arbeitsplatz untersagt sind, könne es gerechtfertigt sein, um die vom Arbeitgeber verfolgte legitime Politik der religiösen Neutralität durchzusetzen.

Die Meinung der Generalanwältin ist zwar nicht bindend. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgt in seinem Urteil in etwa 80 Prozent der Fällen der Ansicht des Generalanwalts.

Vor dem EuGH gelandet ist ein Fall aus Belgien: Eine bei der Firma G4S Secure Solutions beschäftigte Muslimin hatte nach dreijähriger Tätigkeit für das Unternehmen darauf bestanden, künftig mit einem Kopftuch zur Arbeit erscheinen zu dürfen. Daraufhin wurde sie gekündigt, da bei G4S das Tragen sichtbarer religiöser, politischer und philosophischer Zeichen verboten ist. Daraufhin hatte die Muslimin unterstützt vom belgischen Zentrum für Chancengleichheit und für Rassismusbekämpfung auf Schadenersatz geklagt, in den ersten beiden Instanzen ohne Erfolg.

Keine unmittelbare Diskriminierung

Die EuGH-Generalanwältin Juliane Kokott erklärt in ihrer Stellungnahme zu dem Fall (C-157/15), dass keine unmittelbare Diskriminierung vorliege. Es liege keine weniger günstige Behandlung wegen der Religion vor. Es könnte sich zwar um eine mittelbare Diskriminierung handeln, doch auch dann sei ein Kopftuchverbot gerechtfertigt, um eine vom Arbeitgeber im jeweiligen Betrieb verfolgte legitime Politik der religiösen und weltanschaulichen Neutralität durchzusetzen, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werde.

(APA)

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