Kreditkartensperre muss kostenlos sein, Pin darf notiert werden

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Der Oberste Gerichtshof hat zahlreiche Klauseln von PayLife für ungültig erklärt. Kunden, denen seit Anfang November 2009 ein Sperrentgelt verrechnet wurde, können dieses jetzt zurückfordern.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Kreditkartenfirma PayLife wegen zwei Dutzend Klauseln in ihren Geschäftsbedingungen verurteilt. Demnach dürfen die Sperre der Kreditkarte sowie deren Austausch nichts kosten. Auch das Notieren der PIN ist in Ordnung - solange die Nummer sorgfältig geheim gehalten wird. Hohe Verzugszinsen sind dagegen erlaubt. Kunden, denen seit dem Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) Anfang November 2009 ein Sperrentgelt verrechnet worden ist, können dies zurückfordern, sagt Margit Handschmann von der Arbeiterkammer zur APA. Die AK ist via Verbandsklage gegen PayLife, die heute unter SIX Payment Services firmiert, vor Gericht gezogen und nun auch letztinstanzlich zum Großteil recht bekommen.

17 Euro Gebühr verlangt

  • In dem fast 100 Seiten starken Urteil (9 Ob 31/15x), das der APA vorliegt, äußern sich die Höchstrichter unter anderem zu unzulässigen Gebühren. So ist das Kartenunternehmen zu einer Sperre der Karte verpflichtet, sobald der Kunde den Verlust, Diebstahl oder die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung gemeldet hat. PayLife hat dafür laut den alten AGB 17 Euro verlangt, was laut OGH nicht rechtens ist. Nach dem Zahlungsdienstegesetz darf nämlich der Anbieter nur für ganz bestimmte Nebenleistungen etwas verrechnen, die Sperre gehört nicht dazu.
  • Auch die Klauseln, die für einen vom Karteninhaber gewünschten Kartentausch ein Entgelt von neun Euro vorsahen, sind unzulässig. Bei einer berechtigten Sperre ist der Tausch der Karte nämlich eine Nebenpflicht, die kostenlos erfolgen muss, so der OGH.

Pin daheim verstecken ist erlaubt

  • Rechtswidrig ist auch die Bestimmung, die den Kunden ein jedwedes Notieren der PIN (Personal Identification Number) untersagt. Diese Klausel ist laut OGH überschießend. Schon in einem anderen Urteil hat das Höchstgericht ausgeführt, "dass der durchschnittliche Kunde bei den heutigen Gegebenheiten für verschiedene private und berufliche Bereiche zahlreiche weitere Codes präsent zu haben habe, mit denen einem Datenmissbrauch im Hinblick auf wirtschaftliche Interessen, Persönlichkeitsrechte oder sonstige Geheimhaltungsinteressen begegnet werden solle. Damit könne aber ein schutzwürdiges Interesse nur daran zugebilligt werden, die Verwendung des Codes durch Unbefugte zu verhindern." Sprich: Die PIN auf die Karte schreiben oder beides gemeinsam in der Geldtasche aufzubewahren, wäre grob fahrlässig; die Geheimnummer hingegen daheim gut zu verstecken, in Ordnung.

  • Klauseln, wonach Zahlungen im Internet nur in Systemen erfolgen dürfen, die PayLife als "sicher" ansieht, und andernfalls der Karteninhaber haften soll, sind ebenso unzulässig. PayLife hat die Kunden auf das 3-D-Secure-Verfahren verwiesen bzw. sie verpflichtet, darauf zu achten, dass Daten nur mit dem Verbindungsprotokoll https übertragen werden. Bei "kundenfeindlichster Auslegung" wird durch diese AGB-Bestimmungen "der Eindruck erweckt, dass die Haftung für Schäden, die durch die Verwendung der Kreditkartendaten in nicht sicheren Systemen entstehen, etwa dadurch, dass Kreditkartennummer, Name und Prüfzahl ausgespäht und von einem Dritten verwendet werden, den Karteninhaber trifft. Da eine solche Haftung ... nach dem Gesetz nicht besteht, ist die Klausel intransparent", stellt der OGH fest.
  • Zum kontaktlosen Zahlen via NFC äußert sich der OGH ebenfalls: Wenn eine Karte auch ohne Unterschrift oder PIN genutzt werden kann, trägt das Risiko solcher Zahlungsvorgänge stets das Kartenunternehmen. Laut ZaDiG haftet der Kunde nicht mehr für Schäden, die nach Anzeige eines Verlusts, Diebstahls oder des Risikos einer missbräuchlichen Verwendung entstehen. Die entsprechende PayLife-Klausel gibt laut OGH die gesetzlich vorgesehene Einschränkung der Haftung unvollständig wieder und erweckt "für den Durchschnittskonsumenten den Eindruck einer weitergehenden Haftung".
  • Unzulässig ist auch die Bestimmung, wonach der Kunde die Monatsabrechnung dem Grunde und der Höhe nach anerkennt, wenn er nicht binnen 42 Tagen nach Zustellung der Abrechnung schriftlich widerspricht. Den Kunden trifft keine Prüfpflicht, so der OGH erneut. Er muss lediglich "nach dem tatsächlichen Feststellen der Fehlerhaftigkeit unverzüglich - das heißt ohne unnötigen Verzug - rügen."

Weitere unzulässige Klauseln betreffen die Kommunikation zwischen PayLife und den Kunden (Mail, Papierform) sowie Mahnspesen.

"Aufwandersatz" für Papierrechnung erlaubt

In ein paar Fällen hat sich die Arbeiterkammer hingegen nicht durchgesetzt. So darf PayLife etwa für die Zusendung einer Papierrechnung einen "Aufwandsersatz" verlangen. ulässig ist auch die Klausel, die bei Firmenkarten eine solidarische Haftung des Karteninhabers - oft ein Arbeitnehmer - vorsieht.

Von der SIX Payment Services (Austria) GmbH hieß es, dass das OGH-Urteil erst seit kurzem vorliege. "Wir arbeiten nun intensiv an der Analyse. Zum jetzigen Zeitpunkt können wir dazu keine Stellungnahme abgeben."

(APA)


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