FPÖ: Wahlanfechtung mit Smiley und ORF

Ingrid Thurnher lud Norbert Hofer und Alexander Van der Bellen drei Tage vor der Stichwahl zum TV-Duell in den ORF
Ingrid Thurnher lud Norbert Hofer und Alexander Van der Bellen drei Tage vor der Stichwahl zum TV-Duell in den ORF(c) APA/ORF
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Die Freiheitlichen machen in ihrer Wahlanfechtung auch geltend, dass man ein trauriges Gesicht auf dem Stimmzettel nicht für Van der Bellen werten dürfe und dass der ORF Hofer benachteiligt habe.

Wien. 152 Seiten stark ist die Anfechtung der Bundespräsidentenwahl, die die FPÖ beim Verfassungsgerichtshof einbrachte und die der „Presse“ vorliegt. Neben allgemeinen Bedenken gegen die Briefwahl und den von der FPÖ schon öffentlich vorgebrachten Ungereimtheiten bei Wahlkarten verweist die Partei in der Anfechtung auf weitere Punkte, die das Ergebnis zu Ungunsten von Norbert Hofer beeinflusst haben sollen.

So seien laut der FPÖ in Biedermannsdorf (Bezirk Mödling) zwei Stimmzettel zu Unrecht für Van der Bellen gewertet worden. Auf einem sei im für das Kreuz vorgesehenen Kreis bei Alexander Van der Bellen ein negativer Smiley, also ein Gesicht mit heruntergezogenen Mundwinkeln, gemalt worden. Die Stimme wurde laut FPÖ für Van der Bellen gewertet, obwohl ein unglücklicher Smiley als „Meinungsäußerung gegen den Kandidaten Van der Bellen“ gewertet werden hätte müssen. Laut Gesetz ist eine Stimme gültig, wenn der Wähler in den Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, „aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er den in derselben Zeile angeführten Wahlwerber wählen will“.

Auf einem zweiten Stimmzettel seien Hofer und Van der Bellen angekreuzt worden. Aber auch diese Stimme sei in der Gemeinde für den einstigen Grünen-Chef gewertet worden, beanstandet die FPÖ.

Hofer „unsachlich attackiert“

Parteichef Heinz-Christian Strache, in dessen Namen die Wahlanfechtung eingebracht wurde, begründet die Forderung nach einer Wahlwiederholung aber auch mit dem Verhalten des ORF. Der Grundsatz der freien Wahl und der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz sei durch die öffentlich-rechtliche Berichterstattung verletzt worden, heißt es in dem Papier.

So wird darauf verwiesen, „mit welcher offensichtlichen Antipathie die Moderatorin Ingrid Thurnher Herrn Ing. Norbert Hofer konfrontierte“. Der ORF habe Hofer beim TV-Duell mit Van der Bellen unterstellt, einen Vorfall erfunden zu haben. Gemeint sind sichtlich Hofers Erlebnisse auf dem Tempelberg. Aber auch „ZiB“-Moderator Armin Wolf habe Hofer in einem Interview „verbal und unsachlich attackiert“. Van der Bellen sei vom ORF durchgehend besser behandelt worden.

Auch, dass erste Wahlergebnisse über soziale Netzwerke und teils sogar über Medienberichte bekannt wurden, ist in den Augen der FPÖ ein Wahlaufhebungsgrund. Die Partei listet mehrere Verstöße gegen die Sperrfrist auf Twitter und Facebook auf. Da Hofers zunächst knappe Führung am Wahltag nach außen durchdrang, habe die Gegenseite Wähler mobilisieren können, heißt es in der Anfechtung. Zudem wird beanstandet, dass in sozialen Netzwerken Leute ihren für Van der Bellen ausgefüllten Wahlzettel veröffentlicht hätten, wodurch „auf zahlreiche Wahlberechtigte ein erheblicher psychischer Druck ausgeübt wurde“. Dadurch seien Grundsätze des geheimen und freien Wahlrechts verletzt worden.

Den zentralen Punkt der Anfechtung bilden freilich die von der FPÖ georteten Unregelmäßigkeiten bei den Wahlkarten. Die Freiheitlichen erblicken in 94 von 117 Bezirkswahlbehörden Gesetzwidrigkeiten. In 84 sollen die Briefwahlkarten zu früh in nichtige und in auszuzählende Wahlkarten getrennt worden sein. 15 Bezirkswahlbehörden hätten Stimmkuverts in falscher Farbe als gültig gewertet. In sieben Bezirkswahlbehörden hätten nicht zuständige Personen ausgezählt. In elf Bezirkswahlbehörden seien die Stimmkuverts vor der Auszählung geöffnet worden.

FPÖ: Beisitzer ausgeschlossen

Dazu kommen weitere Vorwürfe. Etwa, dass ein FPÖ-Beisitzer in Klagenfurt von Teilen des Auszählungsvorgangs ausgeschlossen gewesen sein soll. Ob die Kritikpunkte der FPÖ stimmen, müssen nun die Höchstrichter entscheiden. Eine Neuaustragung der Wahl kann es nur geben, wenn die Partei beweist, dass die Wahl bei korrekter Gesetzesanwendung anders ausgehen hätte können. Nach dem amtlichen Endergebnis hat Van der Bellen einen Vorsprung von 30.863 Stimmen.

>> Die Anfechtung der FPÖ im Volltext

("Die Presse", Print-Ausgabe, 11.06.2016)

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