Sechs Jahre Haft nach Vergewaltigung eines Zehnjährigen

Archivbild: Der Angeklagte im April vor Beginn des Prozesses
Archivbild: Der Angeklagte im April vor Beginn des ProzessesAPA/ROLAND SCHLAGER
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Jener irakische Flüchtling, der einen Zehnjährigen im Wiener Theresienbad vergewaltigt hatte, wurde schuldig gesprochen. Das Opfer leidet noch an den Folgen.

Wien. Der Fall hatte mitten in der Intensivphase der Flüchtlingskrise für heftige Debatten gesorgt: Am 2. Dezember vorigen Jahres wurde ein zehnjähriger Bub von einem jungen irakischen Flüchtling im WC des Wiener Theresienbades (zwölfter Bezirk) vergewaltigt. Am Dienstag wurde der Angeklagte A. (20) eben deshalb und auch wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Unmündigen zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. A. erklärte, dass ihm die Tat leid tue. Hinsichtlich seines Urteils bat er um Bedenkzeit.

Verteidiger Roland Kier hatte in seinem Plädoyer den Hintergrund des Falles angesprochen und Kritik an der medialen Berichterstattung geübt: „Die Medien interessiert, dass es sich um einen irakischen Flüchtling handelt, der in Österreich nichts Besseres zu tun hat, als zu vergewaltigen.“ Über die Tat selbst sagte Kier: „Rechtlich ist dieser Fall eigentlich ein Minimalfall.“ Denn die Tat habe nur ein paar Minuten gedauert. Es gebe weit schlimmere Sexualdelikte: „Normalerweise sind das Väter, die jahrelang ihre Töchter missbrauchen.“

Taxifahrer im Südirak

Der Angeklagte selbst – er stammt aus dem Südirak, wo er als Taxifahrer gearbeitet hatte – hatte bereits beim Prozessauftakt Ende April, wie berichtet, ein Geständnis abgelegt. Im Gerichtssaal saß nun der junge Mann durchgehend mit hängendem Kopf auf der Anklagebank. Soviel ließ er wissen: Er sei verheiratet, habe eine kleine Tochter, Frau und Kind habe er, als er unter anderem wegen einer blutigen Stammesfehde nach Europa geflüchtet sei, im Irak zurückgelassen. Sex mit Männern sei für ihn „gängige Praxis“, einem Kind habe er sich bis vor der Tat aber noch nie genähert.

Für das Strafausmaß entscheidend war die Frage, wie schwer die Verletzungen des Opfers zu werten sind. Körperlich liegt zwar „nur“ eine leichte Verletzung vor, aber die psychiatrische Sachverständige, Gabriele Wörgötter, attestierte, dass das Kind seit der Tat an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Diese ist rechtlich gesehen einer schweren Körperverletzung gleichzusetzen. Dadurch wiederum lag das Strafmaß für den sogenannten jungen Erwachsenen bei bis zu 15 Jahren Freiheitsentzug.

Richter Norbert Gerstberger erklärte in der Urteilsbegründung, die sechs Jahre Haft seien angemessen, mildernd seien unter anderem die „ungünstigen Lebensbedingungen“ des Täters zu werten. Dem Opfer wurden 4730 Euro Wiedergutmachung zugesprochen.

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