Zum zweiten Mal hatte die Behörde nicht ausreichend geprüft.
Wien (aich). Der Weg zum Verwaltungsgerichtshof ist für den Serben nichts Neues: Bereits einmal hatte er erfolgreich gegen einen abweisenden Bescheid des Innenministeriums gekämpft. Der Bescheid aus dem Jahr 2006 war im Jahr 2008 aufgehoben worden. Hintergrund war die Frage, inwieweit der Aufenthalt des Mannes die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Zur Klärung müsse eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung abgegeben werden, mahnte der VwGH. Die Behörde habe aber eine solche Prognose nicht erstellt, sondern sich nur mit kursorischen Feststellungen anhand des Strafregisters begnügt.
Im Jänner 2009 folgte der Ersatzbescheid des Innenministeriums. Wieder entschied sie gegen den Mann. Die Behörde hielt fest, dass der heroinsüchtige Mann wegen Erwerbs, Besitzes, Weitergabe und Konsums diverser Drogen zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Auch die Delikte der gefährlichen Drohung, Körperverletzung und des schweren Raubs habe er begangen. Selbst die mehrfache Haft habe ihn nicht von weiteren Straftaten abhalten können: So sei er zuletzt 2006 zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Mann habe gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an die in Österreich geltende Rechtsordnung zu halten.
Erneut ging der Serbe vor den Verwaltungsgerichtshof – und wieder bekam er recht (2009/22/0107). Die Begründung der Höchstrichter: Auch in dem Ersatzbescheid habe sich die belangte Behörde lediglich mit der Anführung der einzelnen Delikte begnügt. Es würden aber konkrete Feststellungen fehlen – insbesondere zum Fehlverhalten, das der letzten Verurteilung zugrunde lag. Solche Feststellungen hätte die Behörde etwa anhand der beigeschafften Strafakte treffen müssen. Auch diesmal wurde daher der Bescheid aufgehoben.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.08.2009)