Die im Ministerrat beschlossene Lockerung der Steuerpflicht erleichtert besonders Fußballklubs das Vereinsleben. Für Ski- und Almhütten gibt es ebenfalls eine Erleichterung, für Buschenschänken hingegen nicht.
Wien. Österreichs Fußballnationalmannschaft hat bei der EM in Frankreich das Entscheidungsspiel gegen Island heute, Mittwoch, erst vor sich. Die vielen, kleinen Fußballvereine (und andere Sportvereine) können mit dem eingekühlten Bier auf einen Erfolg in der Nachspielzeit anstoßen. Sportvereine als Betreiber von Kantinen profitieren von den Gesetzesänderungen, die am Dienstag im Ministerrat beschlossen wurden und Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht für Vereine, Wirte und politische Organisationen bringen („Die Presse“ berichtete bereits in der Dienstagausgabe).
• Vereinskantinen: Führt ein gemeinnütziger Verein eine Kantine, so besteht keine Pflicht für eine Registrierkasse und die Ausgabe von Kassenbons. Allerdings nur, wenn die Kantine an maximal 52 Tagen pro Jahr offen ist und der Jahresumsatz unter 30.000 Euro liegt.
• Ausnahme für Hütten: Ski-, Alm-, Berg- und Schutzhütten fallen unter die sogenannte Kalte-Hände-Regelung und unterliegen bis zur Umsatzgrenze von 30.000 Euro nicht der Registrierkassenpflicht. Gleiches gilt, wenn ein Gastronomiebetrieb neben einem Gebäude auch im Freien Umsätze macht: Beispiele Schneebar, Straßenverkauf von Speiseeis. Eigentlich sollte diese Ausnahme auch für Buschenschänken gelten. Das sei aber an der SPÖ gescheitert, hieß es am Rande der Regierungssitzung.
• Zusammenarbeit von Gastronomie und Vereinen: Übernimmt etwa ein Wirt Essen oder Catering, so gilt für gemeinnützige Vereine keine Umsatzsteuerpflicht, eine Registrierkasse ist nicht notwendig.
•Keine Steuerpflicht bei Zuwendungen: Für Zuwendungen des Vereins an seine eigenen Mitglieder – bis zu maximal 100 Euro pro Mitglied (typischerweise etwa im Rahmen einer Weihnachtsfeier) – bleibt die Steuerbegünstigung aufrecht.
•Ausweitung für kleine Vereinsfeste: Es ist keine Registrierkasse notwendig, wenn das Vereinsfest nicht länger als 72 Stunden (bisher 48 Stunden) dauert.
• Parteien profitieren: Für Feste und Veranstaltungen gelten künftig dieselben Regelungen wie für gemeinnützige Vereine oder Feuerwehren. Der Unterschied: Feste von politischen Parteien sind nur bis zu einem Jahresumsatz von 15.000 Euro begünstigt.
• Erleichterungen für Wirte: Künftig kann jemand, der erwerbstätig ist (Arbeitslose sind somit ausgenommen), als Aushilfskraft etwa im Tourismus bis zu 18 Tage pro Kalenderjahr einspringen. Für kurzfristig mithelfende Familienangehörige muss keine Sozialversicherung gezahlt werden, solange die Mitarbeit unentgeltlich ist.
Wirtschaftskammerchef Christoph Leitl meinte, für Wirtschaft und Wirte sei einiges erreicht worden, es blieben aber „einige Wermutstropfen“. Der Nationalratsbeschluss ist Anfang Juli geplant.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.06.2016)