VfGH als Gefangener seiner Judikatur

�FFENTLICHE VFGH-VERHANDLUNG ZUR BP-WAHL-ANFECHTUNG
�FFENTLICHE VFGH-VERHANDLUNG ZUR BP-WAHL-ANFECHTUNG(c) APA/GEORG HOCHMUTH
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Zwischenbilanz der Anfechtung deutet eher auf neue Stichwahl hin, obwohl keine Stimmmanipulationen belegt sind.

Wien. Heute will der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Zeugenbefragung zur Wahlanfechtung vorläufig abschließen. Eine Zwischenbilanz der Überprüfung der Stichwahl ums Präsidentenamt ergibt: Viel deutet darauf hin, dass der Gerichtshof der Anfechtung durch die FPÖ stattgeben wird, und zwar am ehesten im vollen Umfang der Stichwahl. Dass, wie die Grünen ein ums andere Mal betonen, keinerlei Manipulation von Stimmen erwiesen ist, dürfte daran nichts ändern.

Warum? Der VfGH sieht die Wahlanfechtung seit jeher strenger – man könnte auch sagen: formalistischer –, als es die Verfassung verlangt. Nach ihr muss nicht nur erwiesen sein, dass die behauptete Rechtswidrigkeit vorlag, sondern auch, dass diese „auf das Verfahrensergebnis von Einfluss war“. Demgegenüber lässt der VfGH es regelmäßig genügen, dass „die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte“. So hat er das erst jüngst wieder bei der Aufhebung der Gemeinderatswahl in Wien Leopoldstadt ausgedrückt.

Dass reihenweise Rechtswidrigkeiten passiert sind, hat sich in den Einvernahmen zur Genüge gezeigt. Vielfach sind dabei Regeln verletzt worden, die gerade dazu da sind, Manipulationen zu verhindern und die Korrektheit und Unabhängigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses zu sichern. Von solchen Rechtsverstößen hat der Gerichtshof bisher angenommen, dass sie schon für sich genommen geeignet sind, die Wahl zu beeinflussen.

Nun haben die 14 Höchstrichter in den vergangenen Tagen nicht bloß die Einhaltung der formalen Regeln hinterfragt: wie wann durch wen auf welcher Grundlage unter welchen Rahmenbedingungen und mit welcher Dokumentation die Briefwahl ausgewertet wurde. Vielmehr kam regelmäßig auch die Frage, ob die wackeren Zeugen auch konkrete Hinweise auf Manipulationen wahrgenommen hätten. Das wurde bisher durchwegs verneint. Nur: Wollte sich der VfGH darauf stützen, müsste er seine bisher strengere Judikaturlinie verlassen. Und diese Rechtsprechung ausgerechnet dann zu ändern, wenn es – wie jetzt gerade – um mehr denn je bei einer Anfechtung geht und erstmals die Aufhebung einer bundesweiten Wahl auf dem Spiel steht, das wäre sehr ungewöhnlich und in höchstem Maß erklärungsbedürftig. Unter besorgten – und mitnichten parteiischen – Beobachtern macht jetzt das Wort vom VfGH als „Gefangenem seiner eigenen Judikatur“ die Runde. Würde der Gerichtshof umschwenken, könnte allzu leicht der Eindruck entstehen, er wolle bloß nicht der FPÖ recht geben.

Aufhebung ganz oder gar nicht

Und wenn der Gerichtshof der Anfechtung stattgibt, wie viel müsste er dann aufheben? Die Auszählung in den betroffenen Bezirken allein würde wohl nicht reichen, weil damit nicht ausgeschlossen wäre, dass schon davor Manipulationen passiert sein könnten. Einzelne Bezirke neu wählen zu lassen scheint auch nicht zielführend: Es wäre wegen der Briefwahl nicht garantiert, dass dabei genau und nur jene Personen wieder wählen können, die bei der Stichwahl dort abgestimmt haben. Das Gleiche gilt für die Briefwahl als Ganze, weil man ja mit der Wahlkarte auch zur Urne gehen konnte. Außerdem wäre es seltsam, die Briefwähler allein in Kenntnis des Ergebnisses der Urnenwahl nochmals wählen zu lassen. Wenn überhaupt, dann müsste der VfGH also am ehesten die gesamte Stichwahl aufheben. Für den ersten Durchgang ist die Frist zur Anfechtung hingegen längst abgelaufen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.06.2016)

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