Novelle untersagt Bestpreisklauseln

Gesetz soll Streit um Bestpreisklauseln für Hotels beenden.
Gesetz soll Streit um Bestpreisklauseln für Hotels beenden.(c) APA/HERBERT NEUBAUER
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Bestpreisklauseln sollen verboten werden, das soll den Streit zwischen Hoteliers und Buchungsplattformen beenden. Die Hotelbranche freut sich, manche Juristen sind skeptisch.

Wien. „Die Novelle bedeutet natürlich viel für die Branche“, sagt Petra Nocker-Schwarzenbacher, Bundesspartenobfrau Tourismus bei der Wirtschaftskammer. Die Novelle – damit meint sie eine geplante Änderung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Diese wurde sehr rasch und ohne öffentliches Aufsehen auf den Weg gebracht, sie soll den Streit zwischen Beherbergungsbetrieben und Buchungsplattformen über die sogenannten Bestpreisklauseln beenden. Auch Markus Gratzer, Generalsekretär der Hoteliervereinigung (ÖHV), zeigt sich erleichtert: „Wir begrüßen die Regelung, weil wir sehr lange dafür gekämpft haben, dass diese Eingriffe in die Preisgestaltung unterbunden werden.“

Aber von Anfang an: Bei Buchungsplattformen wie booking.com mussten Beherbergungsbetriebe sich verpflichten, dass sie ihre Zimmer über die Plattform mindestens ebenso günstig anbieten wie über andere Vertriebskanäle – online wie offline. Auch sonst durften sie keine besseren Konditionen anbieten. In mehreren Ländern kamen die Buchungsplattformen deshalb ins Visier der Wettbewerbshüter, auch in Österreich prüfte die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB). Sie einigte sich schließlich mit booking.com und Expedia: Diese sagten zu, die Bestpreisklausel nicht mehr anzuwenden, außer für die hoteleigene Homepage. Nur dort dürfe das Angebot auf der Plattform weiterhin nicht unterboten werden.

„Jedenfalls aggressiv“

Den Hoteliers war dieser Kompromiss zu wenig, sie beklagten mangelnde Rechtssicherheit. Die Novelle habe nun Rechtssicherheit gebracht, sagt Gratzer. Zudem geht sie weiter als die Einigung mit der BWB: Sie setzt Bestpreisklauseln von Buchungsplattformen kurzerhand auf die schwarze Liste unlauterer Geschäftspraktiken. Konkret betrifft das Klauseln, mit denen Plattformbetreiber von Beherbergungsunternehmen verlangen, dass sie auf anderen Vertriebswegen, auch auf der eigenen Homepage, keinen günstigeren Preis und keine besseren Konditionen anbieten. Ein Verstoß dagegen soll zur „jedenfalls aggressiven“ Geschäftspraktik erklärt werden, solche Klauseln sollen unwirksam sein.

Die Branche freut sich darüber: „Das gibt Hoteliers die Möglichkeit, die Preise auf der eigenen Homepage kurzfristig und flexibel zu gestalten“, sagt Gratzer. Das sei nun sogar „besser als in Deutschland, wo man das vor dem Kartellgericht ausgefochten hat“.

Aber es gibt nicht nur Lob für die Novelle. Der Verfassungsdienst bemängelt das Eiltempo, in dem sie auf den Weg gebracht wurde: Die Begutachtungsfrist dauerte nur gut zwei Wochen.

In einigen Stellungnahmen wird der Entwurf auch inhaltlich zerpflückt. Die kritischsten kommen, wenig überraschend, vonseiten der Buchungsplattformen: Von booking.com, von der European Technology & Travel Services Association (ETTSA), einer Interessenvertretung von Online-Reiseagenturen und Reisevertriebssystemen, und – vertreten durch die Anwaltskanzlei Wolf Theiss – vom Betreiber der Buchungsportale HRS, Hotel.de und Tiscover. Die Liste der Bedenken, die vorgebracht werden, ist lang: Die Regelung schade letztlich Konsumenten, weil sie Preisvergleiche erschwere, sie greife in die Vertragsfreiheit und Privatautonomie ein, führe zu Ungleichbehandlungen – unter anderem, weil Reisebüros nicht betroffen sind – und stehe im Widerspruch zu EU-Recht.

Und tatsächlich tun sich Fragen auf. Um beim Thema EU-Recht zu bleiben: Es gibt eine Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, deren Ziel es ist, die Vorschriften EU-weit anzugleichen. Einzelstaatliche Gesetze dürfen daher nicht strenger sein als dort vorgegeben. Wie Rechtsanwalt Martin Prohaska-Marchried, Partner bei Taylor Wessing in Wien, erklärt, schließt das die Normierung neuer Per-se-Verbote – also Regelungen, mit denen Geschäftspraktiken ganz generell für unlauter erklärt werden – aus.

Entscheidend ist nun, ob die Novelle dieser Richtlinie unterliegt oder nicht. Wenn ja, stünde sie tatsächlich im Widerspruch zu EU-Recht. Die Gerichte dürften sie dann nicht anwenden, sie müssten trotzdem in jedem Einzelfall prüfen, ob tatsächlich eine aggressive Geschäftspraktik vorliegt.

Die Meinungen darüber sind geteilt. In den Erläuterungen zu der Novelle heißt es, die EU-Richtlinie gelte hier nicht, denn sie betreffe nur Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern, die UWG-Novelle regle aber das Vertragsverhältnis zwischen Unternehmen. Prohaska-Marchried meint jedoch, mittelbar seien auch die Interessen von Verbrauchern betroffen. In manchen Stellungnahmen zum Entwurf klingt das ebenfalls an – mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen.

Prohaska-Marchried meint zudem, es bestünde eine Notifizierungspflicht an die EU-Kommission, die nicht eingehalten worden sei. Sein Fazit: „Wenn die Novelle so beschlossen wird, werden die Gerichte demnächst sehr beschäftigt sein.“

Die Hotellerie verweist indes auf ähnliche Bestrebungen in anderen EU-Ländern: In Frankreich und bald auch in Italien gebe es ebenfalls ein solches Gesetz, „und Kroatien überlegt auch“, sagt Nocker-Schwarzenbacher. Sie sei nun gespannt, „wie die Buchungsplattformen die weitere Partnerschaft mit den Hoteliers sehen“. In deren Richtung schlägt sie versöhnliche Töne an: „Wir wissen, dass die Plattformen wichtig sind, sie öffnen Türen zu Märkten, die uns sonst nicht offen stünden. Für uns ist es aber wichtig, flexibel zu sein und den Preis selbst gestalten zu können.“

Das könnten die Hoteliers auch ohne die Novelle, kontern die Plattformen. Die Hoffnung auf ein Ende des Streits und auf Rechtssicherheit dürfte verfrüht sein.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 07.07.2016)

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