Exekutivbeamter klagte gegen seine Entlassung - der Verwaltungsgerichtshof sah die Maßnahme im zweiten Anlauf aber als gerechtfertigt an.
Ohne Wissen der Kollegen verabreichte ein Exekutivbeamter vier Kollegen in einem Polizeiwachzimmer ohne deren Wissen ein Medikament. Sie erlitten Gesundheitsschäden. Der Polizist wurde mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt wegen des Vergehens der teils versuchten, teils vollendeten schweren Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen und einer - bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Überdies wurde über den Beamten die Disziplanarstrafe der Entlassung verhängt.
Der Verwaltungsgerichtshof war bereits einmal mit dieser Disziplinarstrafe befasst; mit Erkenntnis vom 3. April 2008, Zl. 2005/09/0036, wurde die Entlassung aufgehoben. Es wurde wohl eingeräumt, dass durchaus auch bei Vorliegen von Milderungsgründen die Entlassung als Disziplinarstrafe in Betracht komme; die Behörde habe es jedoch unterlassen, sich mit den geltend gemachten Milderungsgründen, insbesondere der langjährigen Bewährung sowie mit der Frage der Erforderlichkeit der Disziplinarstrafe der Entlassung überhaupt auseinander zu setzen.
Die im zweiten Rechtsgang neuerlich ausgesprochene Entlassung wurde nun ausführlich begründet. Die objektive Gefährlichkeit der dem Beamten angelasteten Tat und die Erschwerungsgründe der wiederholten Tatbegehung sowie der Tatzeitraum von über neun Monaten und der Mehrzahl der durch die vielfachen Tathandlungen geschädigten Kollegen überwögen die Strafmilderungsgründe einer langjährigen guten Dienstverrichtung, der disziplinären Unbescholtenheit, des langjährigen Wohlverhaltens, einer geständigen Verantwortung sowie der zwischenzeitlich erfolgten Schadensgutmachung. Angesichts der objektiven Gefährlichkeit des Tatverhaltens könne eine günstige Zukunftsprognose in Ansehung der vielfachen Tatbegehung über einen langen Zeitraum nicht zugemessen werden; es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beamte in Zukunft ein derartiges Fehlverhalten wieder setzen werde, sodass die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung auch und gerade im Hinblick auf spezialpräventive Erwägungen unerlässlich sei. Der Exekutivbeamte sei in seiner Funktion untragbar geworden.
Ausreichend begründet
Der Exekutivbeamte erhob neuerlich Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Diesmal aber ohne Erfolg. Denn diesmal hätten die Behörden sich in hinreichender Weise mit den gesetzlichen Anforderungen auseinander gesetzt und somit im Ergebnis eine ausreichende Begründung für die von ihr bestätigte Entlassung gegeben, so der VwGH. Die Behörde habe dargelegt, dass ein derartiges Fehlverhalten für die Zukunft nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Sie habe die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe berücksichtigt und eine Abwägung vorgenommen.