Ein Grundrecht auf – welche – Familie?

 Gabriele Kucsko-Stadlmayer
Gabriele Kucsko-Stadlmayer(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Geschlechtsspezifische Rollenbilder verlieren an Einfluss, sagt Österreichs Richterin beim EGMR, Gabriele Kucsko-Stadlmayer.

Die Presse: Wer oder was ist eigentlich eine Familie

Gabriele Kucsko-Stadlmayer: Der Begriff leitet sich vom lateinischen „familia“, Hausgemeinschaft, ab. Er ist soziologisch geprägt und damit offen für Veränderungen. Umgangssprachlich wird er heute nicht mehr nur für Ehepaare mit Kindern gebraucht, sondern für jede Art von Lebensgemeinschaft, die durch rechtliche bzw. faktische Bindungen entsteht. Dem entspricht auch der Familienbegriff der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Immer noch scheint das religiöse Bild von Mutter-Vater-Kind zu dominieren. Eine überholte Sicht?

Es fragt sich, ob heute wirklich noch religiöse Bilder so dominieren. Der Einfluss der Religion auf die Vorstellungen von Familie war im 19. und 20. Jahrhundert noch sehr stark, ging in den letzten Jahrzehnten aber zurück. Menschen planen ihre Familie mehr als früher. Viele wollen gar keine oder erst sehr spät Kinder, viele Paare bleiben trotz Kindern unverheiratet, es gibt überzeugte Singles. Gleichgeschlechtliche Beziehungen werden offener gelebt als früher. Oft ändern Menschen ihre Vorstellungen von Familie je nach Lebensphase.

Warum tun sich Juristen so schwer, andere Formen der Lebensgemeinschaft zu akzeptieren, etwa homosexuelle Paare, Alleinerziehende, Pflegefamilie?

Akzeptanz und Toleranz sind hohe gesellschaftliche Werte, die nicht immer erkannt und gelebt werden. Dazu gehört ein hohes Maß an Respekt vor dem Individuum. Es sind nicht Juristen, die sich damit speziell schwer tun. Ungeschriebene ethische und moralische Normen sind oft tief im kulturellen Bewusstsein einer Gesellschaft verankert. Geschlechtsspezifische Rollenbilder sind weniger einflussreich als früher, aber immer noch präsent.

Seit 1978 gibt es die einvernehmliche Scheidung. Wieso wurde so lang am „Hausbesitzerrecht“ festgehalten?

Das hat politische Gründe, es gab wohl wenig Reformdruck. Die Impulse für Veränderungen gingen nicht nur von der innerstaatlichen Politik, sondern auch von der europäischen Ebene aus, insbesondere vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Dessen evolutive Judikatur zu den Grundrechten der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat neue Konzepte aufgezeigt und klar gemacht, dass der Staat individuelle Freiheiten auch dann schützen muss, wenn sie bei der Mehrheit nicht populär sind.

Muss ein Unterschied zwischen Ehe und Verpartnerung sein?

Es gab bisher kein Urteil eines Höchstgerichts, das Österreich zu einer völligen Gleichstellung verpflichtet hat. Selbst die EMRK kennt einen besonderen Schutz der Ehe zwischen Mann und Frau. In den letzten Urteilen zu diesem Thema hat der EGMR auch festgehalten, dass die Staaten hier politischen Spielraum haben und es bezüglich der Homosexuellenehe (noch) keinen europäischen Konsens gibt. Jedoch sind Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft nur gerechtfertigt, wenn gewichtige Gründe vorliegen.

Wieso hat die Familie in der Verfassungsurkunde keinen Platz?

Für die Weiterentwicklung der Gesetzgebung relevant ist nicht nur die Verfassungsurkunde, sondern das gesamte österreichische Verfassungsrecht. Auch die EMRK gehört dazu. Ihr Artikel 8 enthält sogar ein eigenes Grundrecht auf Privat- und Familienleben. Es verpflichtet dazu, nicht nur das Recht Einzelner auf Wahl ihrer Familienbeziehungen zu schützen, sondern auch die Familie als Institution, die als De-facto-Familie verstanden wird: Relevant sind die faktischen Bindungen, sofern sie eine gewisse Intensität und Stabilität haben.

Hört die Familie auf zu existieren?

Daraus, dass sich die Konzepte von Familie geändert haben, kann man nicht auf ihren Existenzverlust schließen.

Wohin sollte sich das österreichische Recht in puncto Familie entwickeln?

Solche Wertungen und Prognosen kann und will ich nicht anstellen. Im Sinn der EMRK ist es wichtig, jedem Menschen jene Lebensform zuzugestehen, die er für sich und für seine Nachkommen für adäquat hält – freilich mit jenen Grenzen, die für das öffentliche Interesse und den Schutz des anderen, insbesondere die Verantwortung für Kinder, nötig sind. Dies sollte den Rahmen für die politische Diskussion bilden.

Zur Person

Gabriele Kucsko-Stadlmayer ist seit 2015 die aus Österreich entsandte Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Seit 2011 ist sie außerdem als Universitätsprofessorin für Verfassungs- und Verwaltungsrecht an der Universität Wien tätig.

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