Gegen Zaun klopfen ist Ruhestörung

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Niederösterreicher bekämpfte Geldbuße vor VwGH erfolglos.

Wien. Es bedarf keiner besonders schrillen Töne, geschweige denn besonderer Raffinesse, um den verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand der Ruhestörung zu begehen. Das zeigt ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH).

Ein Niederösterreicher hatte immer wieder gegen den Zaun eines benachbarten Grundstücks geklopft. Dies geschah in der Nacht bzw. in den frühen Morgenstunden. Das Motiv für das Klopfen schien auf der Hand zu liegen, zumal es einen Nachbarstreit gibt. Der Klopfer sollte aber im Gegenzug die Faust des Gesetzes zu spüren bekommen. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf schritt ein, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sollte schließlich eine Geldstrafe von 50 Euro für angemessen halten. Und zwar pro Fall, in dem der Ruhestörer des Klopfens am Zaun überführt werden konnte. Ergab für die zehn nächtlichen Klopfeinheiten insgesamt 500 Euro Buße.

Täter: Klopfen nicht störend

Das wollte der Betroffene aber nicht auf sich sitzen lassen und klopfte daher – diesmal freilich im übertragenen Sinn – beim Verwaltungsgerichtshof an, um die Aufhebung der Buße zu erreichen. Der Mann machte geltend, dass die Unterinstanz von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen sei. Denn die Klopfgeräusche seien weder von ihrer Art noch von der Intensität geeignet gewesen, als störend empfunden zu werden. Daher könne man diese Töne auch nicht als ungebührlichen Lärm qualifizieren. Und nur solcher sei strafbar.

Der VwGH betonte, dass nach seiner Rechtsprechung Lärm bereits dann störend sei, wenn er wegen seiner Art oder Intensität geeignet sei, „das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören“. Ungebührlicherweise werde Lärm dann erregt, wenn jemand Rücksichten vermissen lässt, „die die Umwelt verlangen kann“.

Daher könne man nicht sagen, dass die Unterinstanz die bisherige Judikatur missachtet habe, befand der VwGH (Ra 2016/03/0062). Zwar sei Ruhestörung immer eine Einzelfallentscheidung, am Urteil des Landesverwaltungsgerichts gegen den klopfenden Nachbarn gebe es aber nichts auszusetzen. (aich)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 05.09.2016)

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