Würde als Hürde: Drei Arten der Überwachung

Arbeitsrecht: Leibesvisitation oder Mikrofone zum Abhören sind unzulässig.

Wien (aich). Wann ist eine Kontrollmaßnahme arbeitsrechtlich zulässig? Die Frage berührt den Begriff der Menschenwürde, die zwar vom Gesetz nicht weiter definiert, aber vor allem von der Judikatur näher ausgeführt wurde. Klar ist, dass es drei Gruppen von Überwachungsmaßnahmen gibt.
•Ist die Menschenwürde durch die Kontrollmaßnahme überhaupt nicht berührt, darf die Kontrollmaßnahme auch gegen den Willen der Arbeitnehmer eingeführt werden. Als Beispiel dafür können Stechuhren angeführt werden.
•Berührt die gesetzte Maßnahme die Menschenwürde, kann sie eingeführt werden, sofern der Betriebsrat zustimmt. In diesen Bereich fällt wegen der besonderen Sensibilität etwa eine Zeitaufzeichnung mittels Fingerabdruckscannern. Aber auch Kameras, die zur Vermeidung von Gefahrenquellen eingesetzt werden (zum Beispiel, wenn sie das Foyer einer Bank filmen), sind nach Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Aber Achtung: Filmt die Kamera nicht das Foyer, sondern ist sie auf den Kassier gerichtet, ist die Maßnahme unzulässig.

•Denn Maßnahmen, die die Menschenwürde verletzen, sind nie zulässig – also auch dann nicht, wenn die Belegschaft zustimmen sollte. Darunter fallen neben der ständigen Videoüberwachung auch geheime Telefonabhöranlagen, Leibesvisitationen, Mikrofone oder Glasscheiben, die nur von einer Seite durchsichtig sind.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 14.09.2009)

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