Der OGH hat verdeckten Ermittlern untersagt, unbescholtene Personen zur Begehung einer Straftat zu verleiten. Die Ärztekammer sieht Parallelen.
Wien (APA) - Das Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH), das verdeckten Ermittlern verbietet, unbescholtene Personen zur Begehung einer Straftat zu verleiten, ruft nun auch die Ärztekammer auf den Plan. Sie sieht Parallelen zum "Mystery Shopping" von Ermittlern der Krankenkasse bei potenziell vertragsuntreuen Ärzten. In einer Aussendung forderten die Ärzte die Streichung des betreffenden Gesetzesparagrafen.
"Polizei-Ermittler dürfen keine Taten provozieren, aber Kassenspitzel können weiter unbescholtene Ärztinnen und Ärzte zur Begehung einer strafbaren Handlung verleiten", kritisierte Johannes Steinhart, Vizepräsident der wiener Ärztekammer in einer Aussendung.
Gesundheitsministerium gibt sich gelassen
Im Gesundheitsministerium reagierte man darauf demonstrativ gelassen. Ob die Höchstgerichte etwas an der betreffenden Bestimmung auszusetzen hätten, werde sich erst weisen. "Mal sehen", so Gerhard Aigner, Sektionschef im Gesundheitsministerium. Außerdem sei nicht gesagt, dass die Kassenermittler zu einem Fehlverhalten provozieren müssten. Es könne ja auch das reine Beobachten im Wartezimmer reichen.
Selbst wenn das Verbot der "unzulässigen Tatprovokation" anzuwenden wäre, gehe es zudem nicht nur ums Straf-, sondern auch um das Vertragspartnerrecht, so Aigner weiter. Was in einem Strafprozess möglicherweise nicht als Beweismittel gelte, könne immer noch als Basis für ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis und damit für eine Beendigung des Kassenvertrags mit dem betreffenden Arzt gewertet werden.
(APA)