Schulung und wöchentliche Kontrolle reichen nicht

Der Verwaltungsgerichtshof legt bei der Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen strenge Maßstäbe an.

Wien (aich). Erfährt das Arbeitsinspektorat, dass Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz fehlen – dies geschieht meist in der Folge von Unfällen –, dann drohen dem Geschäftsführer Strafen. Sie werden vom Magistrat oder von der Bezirkshauptmannschaft verhängt, als letzte Instanz fungiert der Verwaltungsgerichtshof.

Regelmäßig ins Leere geht vor Gericht die Argumentation, wonach der Arbeiter einen Fehler gemacht habe. Die entscheidende Frage ist vielmehr: Gab es ein wirksames Kontrollsystem? Nur wenn dieses vorliegt, kommt der Arbeitgeber vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne Strafe davon.

Es reicht auch nicht aus, wenn auf den einzelnen Baustellen Bauleiter beziehungsweise Vorarbeiter und Poliere für die Überwachung der Einhaltung an Ort und Stelle verantwortlich sind. Wenn der Geschäftsführer wöchentlich Kontrollen durchführt, reicht das ebenso wenig aus, wie wenn er Weisungen erteilt oder Schulungen durchführt, erklärte der VwGH (2007/02/0317).

Im konkreten Fall ging es um einen Vorfall mit einer Hebebühne, bei dem die Arbeitnehmer die Schutzvorschriften missachtet hatten. Der Geschäftsführer wurde mit einer Strafe belegt. Typisch war der Fall auf einer Baustelle: Die Profile an einem Freileitungsmast wurden in einer Höhe von zirka 40 Metern ausgetauscht. Der Arbeitnehmer war aber nicht sicher angeseilt, er hatte die persönliche Schutzausrüstung gegen Abstürze nicht ordnungsgemäß verwendet. Hier verhängte die erste Instanz eine Strafe, die Berufungsinstanz hob sie auf. Sie verwies darauf, dass der Arbeiter erst zwei Tage vor dem Unfall auf die Sicherheitsbestimmungen hingewiesen wurde. Es sei „objektiv unmöglich“, die ordnungsgemäße Sicherung auf dem Hochspannungsmast zu kontrollieren. Diese Sicherung falle in die Eigenverantwortung des Arbeiters. Der VwGH (2006/02/0034) als Letztinstanz sah das anders und verurteilte den Geschäftsführer: Denn mit Ferngläsern, allenfalls in Verbindung mit Fernsprechgeräten, wäre eine Kontrolle sehr wohl möglich gewesen.

Bis zur untersten Ebene

Und wann sind nun Kontrollmaßnahmen ausreichend? Laut des VwGH muss sichergestellt werden, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (2004/02/0293).

("Die Presse", Print-Ausgabe, 14.09.2009)

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