Verkehrt gerutscht: Kein Schmerzengeld

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Ein hundert Kilo schwerer Mann verletzte sich, als er auf Wunsch seines Kindes eine gewagte Position auf einer Wasserrutsche einnahm. Der Badegast, der die Sicherheitshinweise ignoriert hat, bleibt auf seinem Schaden sitzen.

Wien. Wer im Schwimmbad eine Wasserrutsche benutzt, tut gut daran, sie genau so zu verwenden, wie vorgeschrieben. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zum Fall eines Mannes, der sich beim Rutschen verletzt hat. Denn auf den Wunsch seines sechsjährigen Kindes hin hat der Mann eine gewagte Rutschposition eingenommen.

Dabei hat der Mann zu Beginn des Schwimmtages die Rutsche wie vorgeschrieben benutzt. Was von den Schwimmern verlangt wird, war beim Stiegenaufgang auch groß angeschrieben und mit Piktogrammen verdeutlicht. „Rückenlage, Füße voraus“, stand dort. Für Leute, die gemeinsam mit ihrem Kind rutschen, gab es einen extra Hinweis: „Kind vor einem Erwachsenen liegend, Füße voraus.“ Der Bademeister kontrolliert bei der Rutsche einmal pro Stunde, ob sich alle korrekt verhalten. Falls nicht, fordert er die Schwimmgäste auf, richtig zu rutschen. Hält ein Gast die Vorschriften erneut nicht ein, sperrt der Bademeister die Rutsche vorübergehend.

Der Vater und sein Sohn beobachteten, dass manche Kinder die Rutsche auch rückwärts benutzten. Darauf bat der Sechsjährige seinen Papa, dass man dies gemeinsam auch tue. Der Mann wollte seinem Kind den Wunsch nicht abschlagen. Er rutschte mit dem Rücken in die Rutschrichtung, grätschte dabei die Füße und hielt so den Sohn fest. In einer Kurve hob es den Mann, der 1,84 Meter groß und hundert Kilo schwer ist, aber aus. Er rutschte bis auf den Rand und griff in diesem Moment mit seiner rechten Hand über die Rutsche hinaus. Dabei schnitt sich der Mann an einer scharfen Kante. Diesen Bereich kann man nicht erreichen, wenn man die richtige Rutschposition eingenommen hat.

Rund 22.000 Euro eingeklagt

Vor Gericht begehrte der verletzte Mann Schmerzengeld vom 7000 Euro sowie Schadenersatz und Verdienstentgang in der Höhe von rund 15.000 Euro. Er machte geltend, dass die Betreiber beim Bau der Rutsche hätten einplanen müssen, dass diese auch falsch verwendet wird. Und die scharfe Kante habe man als rutschender Schwimmgast auch leicht erreichen können. Er habe reflexhaft dort hingegriffen, ihn treffe also keinerlei Verschulden, meinte der Mann. Das Schwimmbad berief sich darauf, dass der Mann eine falsche Rutschhaltung eingenommen habe und unerlaubt mit der Hand über den Rand der Rutsche hinaus gegriffen habe.

Das Bezirksgericht Feldbach wies die Klage ab. Die Wasserrutsche habe dem Stand der Technik entsprochen. Der Mann sei allein an dem Unfall schuld, weil er sich nicht an die vorgeschriebene Rutschposition gehalten habe.

Das Grazer Landesgericht für Zivilrechtssachen sah das ähnlich. Auf der Rutschanleitung samt Piktogrammen sei leicht erkennbar gewesen, wie man sich zu verhalten habe. Besonders vorwerfen müsse man dem Mann, dass er mit einem Kind zusammen die gefährliche Position eingenommen habe. Man würde die Sorgfaltspflichten des Schwimmbads überspannen, wenn man verlangt, eine Außenkante der Rutsche zu sichern, die man bei korrekter Rutschhaltung nie erreichen könne.

Auch keine Produkthaftung

Der Oberste Gerichtshof bestätigte das Urteil (9 Ob 77/15m). Für den im Unglückszeitpunkt 38 Jahre alten Mann sei es leicht erkennbar gewesen, welche Gefahr von seinem Verhalten ausgehe. Weder aus dem Vertrag mit dem Schwimmbad als Badegast noch aus dem Produkthaftungsgesetz (PHG) lasse sich ein Schadenersatzanspruch für den Kläger ableiten. Denn auch nach dem PHG gebe es keine Haftung, wenn ein Produkt in einer Weise gebraucht wird, mit der man billigerweise nicht rechnen konnte.

Der verletzte Mann erhält somit keinen Schadenersatz.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.09.2016)

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