Experten orten im neuen Modell der Regierung Verfassungswidrigkeiten. Familien mit mehreren Kleinkindern würden noch mehr benachteiligt werden. Auch die Berechung des Einkommens sei problematisch.
Wien. Im Rahmen ihrer Klausur hat die Regierung diese Woche das Kindergeld abgesegnet. Doch dieses könnte eine Beschwerdenflut der Eltern zur Folge haben.
So warnt der Grazer Anwalt Martin Meier, der bereits in der Vergangenheit mehrfach Eltern in Kindergeldstreitigkeiten vertreten hat, vor Verfassungswidrigkeiten im Gesetz: Die Novelle sehe etwa vor, dass das Kindergeld vor der Geburt eines zweiten Kindes ruht, sobald die Mutter Wochengeld bezieht. Das sei eine weitere Schlechterstellung von Mehrkindfamilien und könne einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz darstellen, meint Meier. Bereits jetzt seien Familien mit mehreren kleinen Kindern benachteiligt, weil immer nur für das jüngste Baby Kindergeld bezahlt wird. Nur bei Zwillingsgeburten gibt es das eineinhalbfache Kindergeld. Diese Regelung wurde zwar vom Verfassungsgerichtshof bei einer Prüfung im Jahr 2006 nicht aufgehoben. Der VfGH hielt aber bereits damals fest, dass die Betreuungsleistung und die finanzielle Belastung durch mehrere kleine Kinder steigen.
Die nun geplante neuerliche Verschlechterung der Situation könne dazu führen, dass die Regelung insgesamt gleichheitswidrig wird, meint Meier. Die Streichung des Kindergelds vor Geburt eines zweiten Kindes gelte überdies auch für bereits jetzt Kindergeld beziehende Eltern, weswegen ein Eingriff in wohlerworbene Rechte vorliege. Bedenklich findet Meier überdies, dass es keine ausreichende Übergangsregelung für aktuelle Kindergeldbezieher gibt, die auf eines der neuen Kindergeldmodelle umsteigen wollen. Auch dies könne eine Verfassungswidrigkeit darstellen.
Auch gegen die Berechnung der Zuverdienstgrenze gibt es Bedenken. Denn die Einkommensgrenze gilt nur für Einkünfte aus Erwerb, nicht aber für Einkommen aus Kapitalerträgen oder Vermietung. Wenn also jemand sein Unternehmen als Kapitalgesellschaft führt, bekomme er auch dann Kindergeld, wenn die Gewinne die Zuverdienstgrenze übersteigen, erklärte der Finanzrechtler Werner Doralt.
„Nicht haltbar“
„Das wird sich verfassungsrechtlich nicht halten lassen“, so Doralt im ORF-Radio. Die Zuverdienstgrenze selbst beträgt 16.200 Euro. Alternativ können Betroffene sich auch für eine Zuverdienstgrenze von 60 Prozent des letzten Nettogehalts entscheiden. In beiden Fällen spielt aber nur das Einkommen aus Erwerb eine Rolle. Familienstaatssekretärin Christine Marek verteidigte am Donnerstag die Regelung: Man habe einen „einheitlichen Einkommensbegriff“ schaffen wollen. So könne jeder leicht prüfen, welche Kindergeldvariante persönlich am günstigsten ist.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.09.2009)