Der Vorwurf, die FPÖ habe die Anfechtung schon vor der Wahl vorbereitet, sei "sehr schwerwiegend", betont der Anwalt der Freiheitlichen.
„Wir klagen.“ So kündigt Michael Rami, der in der Causa Schnizer von der FPÖ beauftragte Rechtsanwalt, den nächsten Schritt in der Auseinandersetzung zwischen dem Verfassungsrichter und der FPÖ rund um die Aufhebung der Präsidentenstichwahl durch den Verfassungsgerichtshof an. Es tue der Partei sehr leid, weil sie an einer niederschwelligen Beendigung interessiert gewesen wäre; „wenn das aber abgelehnt wird, bleibt uns nichts anderes übrig, als zu klagen“, so Rami zur „Presse“. Denn: „Es geht um einen sehr schwerwiegenden Vorwurf.“
Johannes Schnizer hatte vorige Woche in Interviews mit dem „Falter“ und der ZiB2 versucht, die Entscheidung des Höchstgerichts gegen die verbreitete Kritik zu verteidigen. Dabei hatte er aber auch seinen Eindruck geschildert, die FPÖ hätte die Anfechtung schon vor der Stichwahl am 22. Mai vorbereitet. Am Montag hat sich Schnizer dann bei den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs dafür entschuldigt, den Gerichtshof ins Gerede gebracht zu haben. Gegenüber der FPÖ, deren Parteichef Heinz-Christian Strache oder Präsidentschaftskandidat Norbert Hofer hat Schnizer aber nichts zurückgenommen.
Schnizer unterschrieb Unterlassungserklärung nicht
Rami hatte ihn in deren Namen aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Schnizer solle zusichern, dass er den Genannten nicht mehr vorwerfen werde, die Anfechtung vor der Wahl vorbereitet zu haben. Die letzte Frist für diese Erklärung, bis Mittwoch, 12 Uhr, ließ Schnizer aber ungenutzt. Sein Anwalt Michael Pilz teilte nur kurz mit, dass Schnizer nicht rechtswidrig gehandelt habe und bloß seine „persönliche Meinung“ wiedergegeben habe.
Dagegen meint Rami, dass die öffentliche Verbreitung des Vorwurfs in einer Zeitschrift und im Fernsehen nicht als „Privatmeinung“ hingestellt werden könne. Rami will für die FPÖ nun das gesamte rechtliche Instrumentarium nutzen: Eine Klage wegen Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung nach dem ABGB und eine Privatanklage wegen Übler Nachrede nach dem Strafgesetzbuch.