Richter lassen Ökostrom-Erzeuger abblitzen, stellen Grundlagen für Brüsseler Genehmigung der AKW-Förderung aber teilweise infrage.
Gegen die Genehmigung der Beihilfe an die Betreiber des geplanten Atomkraftwerks Hinkley Point C im Vereinigten Königreich wurden zwei Klagen eingebracht: Eine des Staates Österreichs und eine von einer Gruppe deutscher Ökostrom- und KWK-Stromerzeuger (KWK steht für Kraft-Wärme-Kopplung), der sich auch die österreichische oekostrom AG angeschlossen hatte. Im Verfahren über diese zweite Klage fällte das Europäische Gericht erster Instanz nun seine Entscheidung. Das Gericht wies die Klage ab, weil es nicht davon überzeugt war, dass die klagenden Ökostrom- und KWK Stromerzeuger unmittelbar und individuell von der Beihilfengenehmigung betroffen sind.
Die Entscheidung mag für die Kläger enttäuschend sein; die darin enthaltenen Aussagen sind jedoch aufschlussreich und für das weiterhin anhängige Verfahren Österreich/Kommission und für die bevorstehende Entscheidung der Kommission über die beantragte Bewilligung der Beihilfe Ungarns für das dort geplante Atomkraftwerk PAKS II bedeutsam.
Atom- und Ökostrom konkurrieren
Anders als die Europäische Kommission geht das Europäische Gericht erster Instanz davon aus, dass der geografische Umfang des relevanten Marktes der gesamte Energiebinnenmarkt der Union ist. Anders als die Europäische Kommission ist das Europäische Gericht erster Instanz auch der Meinung, dass Strom aus erneuerbaren Energiequellen und Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungen einerseits und Strom aus anderen Primärenergiequellen andererseits Energieerzeugnisse sind, die zum selben Markt gehören. Das Gericht spricht daher klar aus, dass der von den Klägerinnen erzeugte und vermarktete Strom und der vom Beihilfeempfänger erzeugte Strom in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen.
Dieser Umstand ist im Schema der Prüfung der Zulässigkeit einer Beihilfe an zwei Stellen von Bedeutung.
In der Genehmigungsentscheidung war die Kommission der Meinung, dass es auf dem Markt für Strom aus Atomkraftwerken ein Marktversagen gäbe, das durch die Beihilfe behoben werden müsse. Wenn es jedoch bei der Beurteilung des Marktversagens nicht auf einen Teilmarkt für „Nuklearstrom“ ankommt, sondern auf den Strommarkt insgesamt, fällt eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beihilfe weg.
Gesamter EU-Markt relevant
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beihilfe ist darüber hinaus auch, dass Marktbeeinträchtigungen limitiert bleiben. Angesichts der Entscheidung des Europäischen Gerichts kann diese Frage nun nicht isoliert für den Markt für „Nuklearstrom“ im Vereinigten Königreich beurteilt werden, sondern es müssen die Auswirkungen auf dem gesamten Strommarkt in der Union beurteilt werden.
Diese neuen Maßstäbe wird die Europäische Kommission auch bei ihrer Entscheidung über Ungarns Beihilfegenehmigungsantrag für PAKS II zu berücksichtigen haben. Insofern ist den privaten Klägern für ihre Klage zu danken, auch wenn diese Klage nur indirekt Auswirkung zeigt.
Zum Autor
Dr. Reinhard Schanda ist Rechtsanwalt in Wien.