Rechtsfrage: Wer zahlt beim Fruchtgenuss?

Meine Mutter hat ein Wohnrecht in meinem Haus. Wer zahlt für Erhaltungsarbeiten?

Meine Mutter hat mir vor Jahren ein Haus geschenkt. Sie hat jedoch ein Wohnrecht (Fruchtgenussrecht) und wohnt auch laufend in diesem Haus. Nun erwartet sie von mir, dass ich als Eigentümerin die ganzen
Erhaltungsarbeiten durchführe und kümmert sich überhaupt nicht mehr um das Haus. Ich bin anderer Meinung. Wer hat Recht?

Im Hinblick auf die Tatsache, dass Ihrer Mutter ein Fruchtgenussrecht zusteht, hat sie grundsätzlich die Pflicht zur Schonung und Erhaltung der Substanz des Hauses. Das bedeutet, dass sie dafür sorgen muss, dass sich der Zustand des Hauses nicht verschlechtert.
Ihre Mutter trifft jedoch keine Haftung für die Wertminderung des Hauses durch rechtmäßigen Genuss.

Als Dienstbarkeitsberechtigte hat Ihre Mutter im Rahmen der laufenden Instandhaltung notwendige Ausbesserungen und Reparaturen zu übernehmen. Zu einer grundlegenden Erneuerung oder Wiederherstellung ist sie aber nicht verpflichtet. Auch muss sie keine Bauführungen,
die aufgrund des Alters des Hauses notwendig werden, durchführen.

Im Rahmen ihrer Erhaltungspflicht muss Ihre Mutter jedoch schadhafte Teile des Objektes auswechseln bzw. ergänzen. Sie hat das Haus im normalen brauchbaren Zustand zu erhalten.

Zu beachten ist, dass die Instandhaltungspflicht der Höhe nach begrenzt ist. Ihre Mutter muss die Erhaltungsarbeiten nur insoweit vornehmen, als die dafür erforderlichen Kosten aus dem Ertrag der „dienstbaren Sache“, also des Hauses, bestritten werden können.
Bei Eigennutzung ist der fiktive Ertrag ausschlaggebend. Da Ihre Mutter selbst das Haus bewohnt, ist bei der Berechnung des fiktiven Ertrages der üblicherweise erzielbare Mieterlös heranzuziehen.

Ihre Mutter trifft somit grundsätzlich die Pflicht zur Instandhaltung des Hauses, also obliegen ihr auch die allenfalls damit verbundenen Ausbesserungen, Ergänzungen und Herstellungen. Zu beachten ist jedoch, dass diese im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch
(ABGB) enthaltene Erhaltungspflicht des Fruchtnießers dispositiv ist, das heißt, dass von dieser Regelung durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden kann. Sie sollten somit überprüfen, was Sie diesbezüglich vereinbart haben.

Rechtsanwältin Mag.a Olivia Eliasz ist Immobilien- und Arbeitsrechtsexpertin bei Northcote.Recht, www.northcote.at‎

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