Unabhängiger Finanzsenat akzeptiert berufliche Veranlassung und korrigiert das Finanzamt.
WIEN. Ob teuer oder nicht: Arbeitsmittel können als Werbungskosten vom lohnsteuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Ein Niederösterreicher hat sich aus diesem Grund mit einer Beschwerde gegen das Finanzamt durchgesetzt, das ihm die Anerkennung der Ausgaben für eine Montblanc-Füllfeder samt zugehörigem Etui als Werbungskosten verweigert hatte: insgesamt 460 Euro, wobei bei der Bemessung der Lohnsteuer automatisch ein Betrag von 132 Euro abgezogen wird und nur darüber hinausgehende Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Der Mann hatte argumentiert, dass er die Füllfeder ausschließlich im Beruf verwende: wenn er Unterschriften setze, Planungen und Arbeitsvorbereitungen zu Papier bringe oder bei Konferenzen und Seminaren mitschreibe. Dies sei insbesondere deshalb geboten, weil billige Schreibwaren seine Handschrift unleserlich machen würden.
Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab, weil für die Verwendung einer Luxusfeder keine berufliche Notwendigkeit bestehe. Darauf kommt es allerdings gar nicht an, entschied der Unabhängige Finanzsenat (RV/0778-W/09). Schreibgeräte seien außerdem „neutrale Gegenstände“, die – im Gegensatz etwa zur „bürgerlichen Kleidung“ – nicht zwangsläufig der privaten Lebensführung zuzurechnen seien.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.09.2009)