UPC: Gericht kippt Klausel in AGB

(c) BilderBox (BilderBox.com)
  • Drucken

UPC Telekabel verlangte ein Extraentgelt für die manuelle Zahlungsbearbeitung. Die Klausel sei intransparent, entschied das OLG Wien.

Wien. Wer Firmen, mit denen er Geschäfte macht, nicht gar so gern ein Lastschriftmandat gibt, kennt den Ärger: Zahlt man Rechnungen nicht mit dem Originalzahlschein, sondern mit Telebanking oder einem neutralen Zahlschein, muss man zusätzlich zu den Kontodaten auch die Rechnungsnummer und oft noch eine weitere lange Nummer für die Zahlungsreferenz angeben. Und wehe, man vertippt sich – dann bekommt man womöglich eine Mahnung, weil der Empfänger die Zahlung nur nach der Nummer und nicht nach Namen zuordnet.

UPC Telekabel Wien hat sich diesbezüglich gleich doppelt abgesichert: „Eine richtige Zuordnung Ihrer Zahlung kann nur bei Zahlung mittels Lastschriftmandat bzw. bei Verwendung der originalen Zahlungsanweisung gewährleistet werden“, heißt es in den AGB. Und: Wer mit Telebanking zahlt, muss seine Kundennummer als Referenz angeben, sonst wird für die manuelle Bearbeitung ein Bearbeitungsentgelt „nach den jeweils gültigen Entgeltbestimmungen“ verrechnet.

Viele Seiten durchforsten

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) zog gegen diese Klausel vor Gericht und bekam vom Handelsgericht Wien und nun auch vom Oberlandesgericht Wien (OLG) recht. Die Klausel sei intransparent, weil der Kunde seitenlange Entgeltbestimmungen, die nicht Teil der AGB sind, ausfindig machen und durchforsten müsste, um die Höhe des Entgelts festzustellen, heißt es im Urteil des OLG. Durch den „dynamischen Verweis“ sei zudem unklar, welche Entgelthöhe maßgeblich sein soll: jene bei Vertragsabschluss oder jene zum Zeitpunkt der Verrechnung des Entgelts. Im letzteren Fall müsste dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt werden, wenn das Entgelt inzwischen erhöht wurde. Ein entsprechender Hinweis fehle jedoch in den AGB, konstatiert das OLG. Dem Kunden werde somit „verschleiert, dass er geänderte Tarife nicht in jedem Fall hinnehmen muss“. UPC muss nun innerhalb einer Dreimonatsfrist seine AGB ändern; das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Offen geblieben ist, ob ein solches Bearbeitungsentgelt rechtmäßig wäre, wäre die Klausel klarer gefasst. Der VKI hatte argumentiert, es sei gröblich benachteiligend, Kunden Zusatzkosten aufzubrummen, für die es keine sachliche Rechtfertigung gebe. Denn die Rechnungsnummer müsse ohnehin angegeben werden, damit sei eine eindeutige Zuordnung der Zahlung leicht möglich. Darauf gingen die Gerichte jedoch nicht ein: Da die Klausel ohnehin intransparent sei, müsse das nicht mehr geprüft werden. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.11.2016)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:

Mehr erfahren

Beim Fernsehen hat sich so einiges verändert.
Medien

UPC baut zeitversetztes Fernsehen aus: TV aus der Cloud

Die Funktion "Replay-TV" ist nun auch auf der Horizon-Box verfügbar. Damit lassen sich Sendungen von 53 Programmen bis zu sieben Tage nachträglich streamen.
Tech-News

UPC-Chef Tveter glaubt weiter an lineares Fernsehen

Mit cloudbasiertem Fernsehen, das dem Zuschauer ermöglicht eine Woche im Programm zurückzuspulen, will UPC sich von der Streaming-Konkurrenz abheben.

Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.