Betriebsausgaben nur, wenn Privatzweck nahezu ausgeschlossen ist.
WIEN (kom). Der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt seine restriktive Haltung bei der Anerkennung von Reisekosten aus Betriebsausgaben. Ein Autor von Schulbüchern für die Fächer Geografie und Geschichte wollte in seiner Einkommensteuererklärung die Kosten einer fünfwöchigen individuell zusammengestellten Korsika-Reise in Höhe von 3158 Euro von seinen Einnahmen vor Steuer abziehen. Er argumentierte damit, dass er an Ort und Stelle Fotos gemacht und Eindrücke gewonnen hätte, zu denen er anders nicht hätte kommen können.
Der VwGH erinnert daran, dass Kosten von Reisen nur dann als Betriebsausgaben zählen, „wenn die Reisen ausschließlich durch den Betrieb (beruflich) veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu auszuschließen ist“ (2007/13/0031). So wie der Mann seine Reise schilderte, war es der Behörde erlaubt, einen privaten Reisezweck nicht nahezu auszuschließen.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 05.10.2009)