Sachverständige ohne Prüfung "nicht vertretbar"

(c) Clemens Fabry
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Derzeit berät der Nationalrat über eine Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG). Selbst das Handelsgericht und der Sachverständigen-Hauptverband kritisieren Ausnahmen von der Qualitätskontrolle.

Wien. Sachverständige sind Experten, die für das Zivil- und Strafgericht Beweisfragen lösen sollen, die besondere Kenntnisse verlangen. Theoretisch muss das Gericht das Gutachten des Sachverständigen bewerten und die Richtigkeit überprüfen. Ist es unrichtig oder nicht lege artis erstellt, muss das Gericht unter Umständen einen weiteren Gutachter bestellen. Aber wie kann ein Gericht prüfen, ob der Gerichtsmediziner die Todesursache richtig festgestellt, ob der Sachverständige die Immobilie richtig bewertet hat? Hier besteht ein Widerspruch, weil das Gericht den Sachverständigen gerade deswegen bestellt hat, weil ihm die nötige Fachkenntnis fehlt.

Wer glaubt, dass die Fachkenntnisse aller Sachverständigen bereits im Zuge der Eintragung in eine Liste der Sachverständigen geprüft werden, irrt sich. Das Gesetz sieht zahlreiche Ausnahmen vor. Das betrifft nicht nur die große Gruppe der Ärzte, sondern auch Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker u. a. Zutreffend haben das Handelsgericht Wien und der Hauptverband der Gerichtssachverständigen im Begutachtungsverfahren zu einer Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes angeregt, auch in diesen Fällen die Befreiung von der Sachkundeprüfung zu streichen. Das Handelsgericht hat explizit darauf hingewiesen, dass weder eine Lehrbefugnis noch die Ausübung eines Berufs mit Berufsordnung die Sicherheit bietet, dass gerade die für das angestrebte Fachgebiet benötigten Kenntnisse vorliegen. Die Ausnahme von der Prüfung sei „nicht sachgerecht“. Selbst der Hauptverband der Sachverständigen nennt die Ausnahme von der Sachkundeprüfung „nicht mehr vertretbar“. Leider blieben diese berechtigten Kritikpunkte in der Regierungsvorlage unberücksichtigt.

Eigenartiges Ergebnis

Nach der geplanten Novelle soll wenigstens beim Entzug der Berechtigung zur Ausübung der Sachverständigentätigkeit eine Prüfung der Sachkunde in jedem Fall erfolgen. Ein eigenartiges Ergebnis: Sachverständige können sich ohne Prüfung der Fachkenntnisse eintragen lassen, weil ihre fachliche Eignung gesetzlich vermutet wird, aber vor ihrer Streichung aus der Sachverständigenliste soll dann die fachliche Qualifikation doch geprüft werden.

Derzeit leiten die Gerichtspräsidenten so gut wie nie ein Verfahren zur Prüfung der Eignung eines Sachverständigen ein. Bei einer Novellierung des Gesetzes sollte daher auch den Verfahrensparteien eines Anlassverfahrens Parteistellung im Entziehungsverfahren eingeräumt werden. Damit müsste beispielsweise der Antrag einer Partei, welche die mangelnden Fachkenntnisse eines Sachverständigen vorbringt und die Entziehung der Sachverständigenzulassung beantragt, behandelt werden.

So könnte verhindert werden, dass Personen, die sich Jahrzehnte nicht weitergebildet haben, weiterhin mangelhafte Gutachten für die Gerichte erstatten können.


Mag. Liane Hirschbrich LL.M. ist Rechtsanwältin in Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 05.12.2016)

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